Guten Tag,
der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, erstmals über den Entwurf der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beraten. Beispielsweise soll die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens des Arbeitgebers bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst werden. Auch soll der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummern-Nachweis ersetzt werden.
Können Sie uns mitteilen ob und wann dieser Gesetzesentwurf vom Bundestag verabschiedet wurde?
Diese Änderung hat zur Folge, dass ab 2023 die Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweis durch die Beschäftigten entfällt. Daraus ergeben sich für uns Fragen.
Ist der Beschäftigte vor seiner Arbeitsaufnahme verpflichtet die Sozialversicherungsnummer bzw. die Versicherungsnummer formlos z.B. auf dem Personalfragebogen anzugeben? Sofern er dazu nicht verpflichtet ist und bis zum ersten Abrechnungslauf bzw. im Zuge der DEÜV-Anmeldung noch kein Abruf der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung erfolgen konnte oder noch keine Lieferung der Versicherungsnummer durch die DRV an den Arbeitgeber erfolgt ist, darf die Erstellung einer DEÜV-Anmeldung ohne Versicherungsnummer durch den Arbeitgeber durchgeführt werden? Aufgrund der bevorstehenden Änderungen gehen wir davon aus, dass es zu diesen Praxisfällen kommen wird.
Innerhalb welcher Fristen erfolgt nach Abruf des Arbeitgebers die elektronische Lieferung der Versicherungsnummer durch die DRV an den Arbeitgeber? Am nächsten Werktag nach Abruf oder wöchentlich ?
Wird sich der Aufbau (z.B. Anzahl Ziffern) der Versicherungsnummer zur bisherigen Sozialversicherungsnummer/Rentenversicherungsnummer ändern?
Vielen Dank im Voraus für die fachliche Unterstützung.