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  • 01
    Wegfall von Zuschlägen nach Betriebsübergang

    Guten Tag,

    folgendes Szenario hat sich zugetragen:


    Mitarbeiter ist seit Jahren im Unternehmen beschäftigt.

    Unter dem damaligen Inhaber wurden Nachtzuschläge bezahlt.

    Vor einigen Jahren gab es einen Inhaberwechsel, womit die bestehenden Arbeitsverträge 1:1 übernommen wurden. Es gibt einen Änderungsvertrag / Vertragsergänzung wo festgelegt wurde das xy der neue Arbeitgeber ist und alle anderen Bestandteile des AV von anno irgendwann weiterhin ihre Gültigkeit behalten.


    Nach Erhalt der ersten Abrechnungen fiel auf das der Nachtzuschlag fehlt.

    Lt. Aussage des Inhabers müsse er diesen nicht zahlen - Leistung wäre freiwillig.


    Hätte er im Rahmen des Änderungsvertrags oder in anderer geeigenter Form die Mitarbeiter hier nicht informieren müssen? Welche Ansprüche könnte ein AN hier ggf. geltend machen?

     

  • 02
    RE: Wegfall von Zuschlägen nach Betriebsübergang

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Mit dem Änderungsvertrag/Ergänzungsvertrag wurde der bisherige Arbeitgeber „ausgewechselt“. Der neue Inhaber ist also mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten. Das heißt, dem neuen Inhaber stehen die gleichen Rechte zu, wie dem „alten“ Arbeitgeber.


    Sollte bezüglich des Nachtarbeitszuschlags tatsächlich ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart sein, der auch wirksam sein muss, könnte auch der neue Inhaber diesen Freiwilligkeitsvorbehalt ausüben und die Zahlung des Nachtarbeitszuschlags einstellen. Soweit allerdings eine gesetzliche Verpflichtung zum Ausgleich von Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG besteht, handelt es sich aber nicht um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist in § 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 ArbZG definiert. Sollten die dort genannten Voraussetzungen einschlägig sein, muss der Arbeitgeber einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit schaffen (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Dieser Ausgleich kann nach der gesetzlichen Regelung entweder in der Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags oder in Gewährung zusätzlicher bezahlter Freizeit bestehen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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