Expertenforum - Wechsel von kurzfristig zu Minijob

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  • 01
    Wechsel von kurzfristig zu Minijob

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ist es möglich, nahtlos von einer kfr Beschäftigung (70 Tage) in einen Minijob beim selben AG zu wechseln? Auch innerhalb eines Monats? Ich habe von einer zweimonatigen Pause gelesen - aber nur beim Wechsel vom Minijob zur kfr Beschäftigung.


    Oder wäre es auch möglich, die kfr Beschäftigung einfach mit einem Betrag unter den 538 EUR weiterlaufen zu lassen? Die 70 Tage sind noch nicht ganz voll.


    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Wechsel von kurzfristig zu Minijob

    Guten Tag,
     
    folgt beim selben Arbeitgeber im (unmittelbaren) Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, so ist ab diesem Zeitpunkt eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

    In der Konsequenz ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei (mit Ausnahme der Rentenversicherung) zu beurteilen und grundsätzlich mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“ zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Wechsel von kurzfristig zu Minijob

    Guten Abend,


    ist ein Wechsel von geringfügiger Beschäftigung (Ende 31.12.) auf kurzfristige Beschäftigung (Beginn 01.01. ) beim gleichen Arbeitgeber möglich, wenn es ein komplett anderer Arbeitsbereich ist, befristet auf zwei Monate, Vollzeit, 2200 €.


    Vielen Dank

  • 04
    RE: Wechsel von kurzfristig zu Minijob

    Guten Tag,


    sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 538,00 € im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt.


    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung käme in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


     

  • 05
    RE: Wechsel von kurzfristig zu Minijob

    Also in dem Fall ein Wechsel von Putzfrau in die Produktio Fließband der Firma


    Wäre das möglich ?

    Alleinstehend, 30 Jahre alt oder ist das dann berufsmäßig und pflichtig


     

  • 06
    RE: Wechsel von kurzfristig zu Minijob

    Guten Tag,


    werden die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht überschritten, erfüllt diese Beschäftigung jedoch dann nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.


    Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.


    Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht unter anderem einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Aus diesem Grund können Arbeitgeber davon ausgehen, dass z. B. bei einer dem Grunde nach kurzfristigen Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen ausgeübt wird, Berufsmäßigkeit auszuschließen ist.


    Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristige Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:


    - Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind

    - Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten

    - Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind

    - Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme

    - Schulabgänger zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst.


    In Ihrem Sachverhalt ist also entscheidend, ob der Mitarbeiter zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist oder nicht.



    Wir bitten um Verständnis, dass wir, ohne dass uns die Arbeitsverträge vorliegen, keine Beurteilung vornehmen können. Wir empfehlen Ihnen, die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle für eine verbindliche Beurteilung einzubinden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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