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wann ist ein Wechsel von der privaten KV zur freiwilligen gesetzlichen KV möglich? Vielen Dank für die Rückmeldung.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wann ist ein Wechsel von der privaten KV zur freiwilligen gesetzlichen KV möglich? Vielen Dank für die Rückmeldung.
Guten Tag,
ein Wechsel von der privaten Krankenkasse zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ist regelhaft nicht möglich.
Die gesetzliche Regelung des § 9 SGB V zur freiwilligen Mitgliedschaft bedingt grundsätzlich immer eine direkte Vorversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann für einen vormals privat Krankenversicherten nur im Rahmen eines Versicherungspflichttatbestandes (z. B. Beschäftigung) unter Berücksichtigung der Ausschlussregelungen ( z. B. hauptberufliche Selbstständigkeit, 55-Jahre Regelung etc.) begründet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Vielen Dank für die Rückmeldung. Können Sie mir diese Antwort nochmals mit anderen Worten erläutern: Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann für einen vormals privat Krankenversicherten nur im Rahmen eines Versicherungspflichttatbestandes (z. B. Beschäftigung) unter Berücksichtigung der Ausschlussregelungen ( z. B. hauptberufliche Selbstständigkeit, 55-Jahre Regelung etc.) begründet werden.
Guten Tag,
in der gesetzlichen Krankenkasse können sich Personen nur freiwillig weiterversichern, wenn direkt im Anschluss an bspw. einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der freiwillige Beitritt innerhalb von drei Monaten beantragt wird. Voraussetzung ist weiterhin, dass Mitglieder, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren.
Der Interessent müsste somit erst gesetzlich pflichtversichert (z. B. durch Aufnahme einer Beschäftigung) sein damit eine spätere freiwillige Mitgliedschaft beantragt werden kann.
Der Gesetzgeber hat hierzu jedoch im § 6 Abs. 3a SGB V geregelt, dass Personen, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei in der Krankenversicherung sind, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Ebenso sind Personen nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 5 SGB V wenn sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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