Expertenforum - VWL und Entgeltumwandlung gleichzeitig

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  • 01
    VWL und Entgeltumwandlung gleichzeitig

    Liebe Experten,


    als Arbeitgeber fördern wir die bAV und zahlen VWL in Höhe von 30 Euro. Wenn Mitarbeitende die VWL umwandeln und in ihren bAV einzahlen, rechnen wir die 30 Euro als steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung für die Mitarbeitenden ab. Jetzt haben wir aber eine Mitarbeiterin, die neben der Entgeltumwandlung noch einen VWL-Vertrag hat. Hierzu zahlen wir 40 Euro als Arbeitgeberzuschuss. Kann dann unser AG-Zuschuss von 30 Euro trotzdem steuer- und sozialversicherungsfrei abgerechnet werden?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: VWL und Entgeltumwandlung gleichzeitig

    Hallo LyO,
     
    bezüglich Ihrer Anfrage sind wir derzeit noch dabei, weitere Nachforschungen anzustellen, um Ihnen eine fachgerechte Antwort geben zu können. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir hierzu noch keine Stellungnahme abgeben können. Sobald diese abgeschlossen sind, werden wir Sie über das Ergebnis informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     

  • 03
    RE: VWL und Entgeltumwandlung gleichzeitig


    Hallo LyO,
     
    nachdem unsere Recherche zu Ihrem Sachverhalt abgeschlossen ist, erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme.
     
    Grundsätzlich gilt für Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Sozialversicherung folgendes:
     
    Die beitragsfreie Entgeltumwandlung beträgt in der Sozialversicherung höchstens 4 % der
    Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 2024 jährlich 3.624 € bzw. monatlich 302 €).
     
    Der Arbeitgeber hat hier die Pflicht, aus dem tatsächlichen Umwandlungsbetrag pauschal 15 % oder die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge (Spitzabrechnung) als Zuschuss weiterzugeben. Wird durch den Arbeitgeber-Zuschuss der Freibetrag von 302 € überschritten, handelt es sich bei dem übersteigenden Betrag um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
     
    Hingegen unterliegen Arbeitgeberzuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen basierend auf § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Somit handelt es sich bei dem von Ihnen gezahlten Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 40,00 € zu den vermögenswirksamen Leistungen nach unserem Verständnis um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
     
    Bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung empfehlen wir Ihnen, dass zuständige Finanzamt direkt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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