Expertenforum - vorzeitige Beendigung der Eternzeit, erneute Schwangerschaft, AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

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  • 01
    vorzeitige Beendigung der Eternzeit, erneute Schwangerschaft, AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Moin,


    die Arbeitnehmerin X befand sich ab März 2023 im Mutterschutz mit anschließender Elternzeit bis Mai 2025. Sie war davor Vollzeit beschäftigt. Aufgrund einer erneuten Schwangerschaft wurde die Elternzeit nun vorzeitig zum Beginn der neuen Mutterschutzfrist beendet. Berechnet sich der AG-Anteil am Mutterschaftsgeld nach dem vorherigen Vollzeit-Nettoarbeitslohn, den die Mitarbeiterin vor der Geburt des ersten Kindes hatte ?


    MfG ES

  • 02
    RE: vorzeitige Beendigung der Eternzeit, erneute Schwangerschaft, AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Hallo ES,

    die Höhe des täglichen Mutterschaftsgeldes, das der Versicherten von der zuständigen Krankenkasse gezahlt wird, beträgt auch in einem solchen Fall 13,00 €. Ihre Frage zur „Berechnung“ bezieht sich somit auf die Ermittlung des täglichen Mutterschaftsgeld- „Zuschusses“, den die Arbeitnehmerin direkt vom Arbeitgeber erhält.

    Da bei der Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, zu denen wir keine verbindliche Stellungnahme abgeben können, bitten wir Sie um Verständnis, dass wir nur allgemein zu Ihrer Anfrage Stellung nehmen.

    Grundsätzlich gilt:

    Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wird im § 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeldgesetz geregelt. Die Fallkonstellation, die dort benannt wird, ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aufgrund der Wahrung der Schutzfristen (§ 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

    Kommt es also aus diesem Grund zu einer Beendigung der Elternzeit, entsteht auch ein erneuter Anspruch auf den „Zuschuss“ zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.

    Bei Arbeitnehmerinnen in Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sind für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes die letzten drei abgerechneten Kalendermonate aus der Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen.

    Werden Arbeitnehmerinnen durch diese Regelung schlechter gestellt als Frauen, die während des Erziehungsurlaubs keine Beschäftigung ausgeübt haben, so ist aufgrund einer Ausnahmeregelung für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes eine Gleichstellung mit Arbeitnehmerinnen vorzunehmen, die keine Beschäftigung während der Elternzeit ausgeübt haben. D.h. nur in den Fällen, bei denen das Mutterschaftsgeld aus der Teilzeitbeschäftigung weniger als 13,00 €/Tag beträgt, ist der Bemessungszeitraum aus der vorangegangenen (ersten) Schutzfrist zugrunde zu legen.

    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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