Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Mitarbeiter möchte sich seine Direktversicherung nach §3.63 EstG vorzeitig auszahlen lassen. Der Abfindung stimmen wir als Arbeitgeber zu. Nun stellt sich die Frage nach der Verbeitragung der Versorgungsleistung hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Abfindungsbetrag, also der Rückkaufswert der Direktversicherung, stellt einen Versorgungsbezug dar und ist beitragspflichtig, sofern der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V nicht überschritten wird. Der Freitagbetrag liegt 2022 bei 164,50 EUR monatlich, bei Kapitalleistungen bei 19.740 EUR.
Wenn der Abfindungsbetrag (hier 20.697 EUR) diesen Freibetrag übersteigt, ist lediglich der übersteigende Betrag (957,00 EUR) beitragspflichtig für den Arbeitnehmer? Oder wird auf den gesamten Abfindungsbetrag der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung angewandt?
Ich danke vorab für Ihre Auskunft!