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ist dass korrekt, dass Vorstände als freiwillig versicherte bei den KK als Selbständige eingeordnet werden und keine eigene Rubrik haben?
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ist dass korrekt, dass Vorstände als freiwillig versicherte bei den KK als Selbständige eingeordnet werden und keine eigene Rubrik haben?
Guten Tag,
die Sozialversicherungsfreiheit für Vorstände einer Aktiengesellschaft (AG) erstreckt sich auf die Renten- und die Arbeitslosenversicherung. In diesen Bereichen besteht keine Sozialversicherungspflicht und die Betroffenen können privat vorsorgen, ohne dass sie einen Antrag auf Statusfeststellung bei der Rentenversicherung stellen müssen.
Anders verhält es sich bei der Krankenversicherungspflicht. Hier besteht ausdrücklich keine Befreiung per Gesetz. Weil aber das Einkommen von Vorständen einer AG in der Regel die Versicherungspflichtgrenze deutlich übersteigt, ist hier in nahezu allen Fällen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund des Jahreseinkommens möglich.
Wegen dieser Regelung zur Krankenversicherungspflicht von Vorständen einer AG haben diese immer auch einen Rechtsanspruch auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Rechtsanspruch ist unabhängig davon, ob die betreffende Person freiwillig gesetzlich oder privat versichert ist.
Für freiwillig Krankenversicherte gibt es zumeist Satzungsregelungen, so dass Sie diese Frage bitte bei der zuständigen Krankenkasse erfragen. Nach der Definition der DRV Bund sind Vorstände einer AG grundsätzlich als Beschäftigte zu betrachten.
Ausnahmsweise kann eine selbständige Tätigkeit bei einem alleinigen Aktionär, der zugleich alleiniges Vorstandsmitglied einer AG ist, vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
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