Expertenforum - Vorausschauende Betrachtung Midijob

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  • 01
    Vorausschauende Betrachtung Midijob

    Liebe Experten,


    wie ist der Beschäftigte zu betrachten bei vorliegenden Arbeitsverträgen:

    Betrachtungszeitraum: 01.04.2025 bis 31.03.2026 (Prognose für 12 Monate?)

    Arbeitsvertrag: 01.04.2025 - 31.07.2025 mit 1.200 EUR

    Arbeitsvertrag: 01.08.2025 - unbefristet mit 4.300 EUR


    Liegt hier für den Zeitraum 01.04.2025 bis 31.07.2025 ein Midijob vor? Oder ist der Beschäftigte ab 01.04.2025 Vollpflichtig?


    Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus.



     

  • 02
    RE: Vorausschauende Betrachtung Midijob

    Hallo S. Stotz,

    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne zwischen 556,01 und 2.000,00 ) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben.  

    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.

    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.

    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.  

    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.04.2025 bis 31.03.2026) angesehen.

    Da nach Ihrer Schilderung zum Zeitpunkt der Beurteilung nach den oben aufgeführten Grundsätzen das monatliche Bruttoentgelt des Mitarbeiters zunächst innerhalb der Entgeltspanne liegt, sind ab April 2025 für die Beitragsberechnung die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.

    Wird nach Ausweitung der Beschäftigung ab 01.08.2025 (Beurteilungszeitraum hier: 01.08.2025 bis 31.07.2026) die dann maßgebliche obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs überschritten, ist ab diesem Zeitpunkt die Beitragsberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen. 

    Mit freundlichen Grüßen  

    Ihr Expertenteam

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