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  • 01
    vorausschauende Betrachtung beim Übergangsbereich

    Guten Tag,

    wie nehmen wir die Einschätzung, ob der Übergangsbereich Anwendung findet, im folgenden Fall korrekt vor:

    Mitarbeiter arbeitet Teilzeit in Elternzeit mit einem Grundgehalt von 800€ von Januar bis April. Nach Ende der Elternzeit im April soll der Mitarbeiter wieder zu seiner ursprünglichen Wochenstundenzahl zurückkehren und 2500 € verdienen.

    Die vorausschauende Betrachtung im Januar ergibt, dass er den überwiegenden Teil des Jahres darüber liegen wird und daher ist der Übergangsbereich nicht anzuwenden? Oder wie ist hier vorzugehen?

  • 02
    RE: vorausschauende Betrachtung beim Übergangsbereich

    Hallo staff,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Übergangsbereich von 556,01 bis 2000,00 € liegt.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines (Zeit-)Jahres (12 Monate, z.B. 01.10.2025 bis 30.09.2026) angesehen.
     
    Aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, das die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab Januar 2026 beginnen wird.
     
    Dabei sind Änderungen des Arbeitsentgelts aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit (hier: 800,00 € im Zeitraum Januar bis April) zu berücksichtigen. Folglich sind in Ihrem Sachverhalt ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Elternzeit die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.
     
    Mit der Erhöhung der Arbeitszeit auf die ursprüngliche Wochenarbeitszeit (zum Ende der Elternzeit im April), ist eine neue zukunftsbezogene Prognose wie oben beschrieben zu erstellen, mit dem Ergebnis, dass bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 2500,00 € die Regelungen des Übergangsbereichs nicht mehr zur Anwendung kommen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: vorausschauende Betrachtung beim Übergangsbereich

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Da wird der Begriff "vorausschauend" für mein Verständnis falsch verwendet: Nach Ihrer Vorgehensweise würde man das Gehalt vom Januar x12 rechnen ohne zu berücksichtigen was im Januar bereits für Mai vertraglich vereinbart ist und entscheiden, dass der Übergangsbereich Anwendung findet.


    Und ab wann ist ein Arbeitsentgelt "regelmäßig"? Im Beispiel von 4 Monaten oben findet es offensichtlich Anwendung. Was ist, wenn der Mitarbeiter nur für die Dauer 1 Monats seine Arbeitszeit soweit reduziert, dass das Gehalt im Übergangsbereich liegt, anschließend wieder zum ursprünglichen Gehalt über dem Übergangsbereich zurückkehrt?

  • 04
    RE: vorausschauende Betrachtung beim Übergangsbereich

    Hallo staff,
     
    das aktuelle gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV“ führt bezüglich einer durchzuführenden Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts wie folgt aus:
       
    „Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.“
     
    Diese beschriebene Vorgehensweise bedeutet in der Praxis, dass bei Änderungen im Beschäftigungsverhältnis das zu diesem Zeitpunkt zustehende Arbeitsentgelt „vorausschauend“ mit 12 zu Multiplizieren ist. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen.
     
    Zum Zeitpunkt der Prognose bereits feststehende zukünftige Entgeltveränderungen bleiben zunächst unberücksichtigt. Erst ab dem Zeitpunkt, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht, sind diese zu berücksichtigen und sind Anlass für eine erneute „vorausschauende“ Prognose.
     
    Mangels einer konkreten Definition der Begrifflichkeit „auf Dauer“ durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung ist nach unserem Verständnis davon auszugehen, dass eine „dauerhafte“ Änderung des regelmäßigen Arbeitsentgelts also das Über- oder Unterschreiten der Entgeltgrenzen des Übergangsbereichs von mehr als einem Monat eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung zur Folge hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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