Expertenforum - volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit

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  • 01
    volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine AN hat rückwirkend ab 01.02.2025 befristet bis zum 31.01.2025 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt bekommen. Laut TVöd ruht das AV ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt, d.h. mit Ablauf des 31.03.2025 bis zum 31.01.2028.


    Ab 01.02.2025 habe ich eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssel vorgenommen von 1111 auf 3101 und Sie erhält ab 01.04 kein Entgelt mehr.


    Für den Bewertungszeitraum 2024 erhält Sie im Mai 2025 noch ein Leistungsentgelt sonstiger Bezug ausbezahlt. Wie ist die Zahlung im Mai zu behandeln, wenn das AV ab 01.04 ruht.


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit

    Hallo Personal_BW,

    davon ausgehend, dass durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge der rückwirkenden Zubilligung der vollen Erwerbsminderungsrente auf Zeit der Anspruch auf Arbeitsentgelt zum 31.03.2025 enden wird, ist eine Abmeldung unter Berücksichtigung der Monatsfrist zum 30.04.2025 mit dem Meldegrund „34“ zu übermitteln.

    Der Monat ohne Arbeitsentgelt stellt Sozialversicherungstage (SV-Tage) dar, die dann bei der beitragsrechtlichen Beurteilung eines noch zu zahlenden einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen sind.

    Demzufolge endet - unabhängig von den arbeitsrechtlichen Regelungen -  sozialversicherungsrechtlich das Beschäftigungsverhältnis.   

    Bei der im Mai 2025 beabsichtigten Auszahlung des Leistungsentgelts handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist und unterliegt der Beitragspflicht, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.

    Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sogenannten SV-Tage. Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.

    Für die Berechnung der Beiträge sind nach unserem Verständnis in einem solchen Fall die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet wird.

    Des Weiteren ist zu beachten, dass von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine Umlagebeiträge U1 und U2 abzuführen sind. Hingegen ist die Insolvenzgeldumlage aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt abzuführen.

    Der Arbeitgeber hat das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert mit Grund der Abgabe „54“ (hier: 01.04. bis 30.04.2025) zu melden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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