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  • 01
    Versorgungsbezüge

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bzw. nach Rententeintritt erhalten einige Mitarbeiter monatliche Versorgungsbezüge von uns. Bisher haben wir diese Leistungen nach den individuellen Steuermerkmalen abgerechnet bzw. wenn wir keine Informationen hatten nach Steuerklasse 6 abgerechnet. Da es sich nur um geringe Versorgungsbezüge handelt, sind hier keine oder nur geringe Steuerbeträge angefallen. Bisher haben wir keine Unterschiede gemacht, ob die Rentner ihren Wohnsitz in Deutschland oder im Ausland haben. Wir möchten hier keinen Fehler machen und haben deshalb mal alle Rentner mit Wohnort im Ausland selektiert. Muss ich bei diesen den Mitarbeitern nach den "deutschen" Steuermerkmalen besteuern oder gibt es hier andere Regelungen? Es betrifft folgende Länder:

    -Frankreich

    -Österreich

    -Schweden

    -Schweiz

    -Kroatione

    -Italien

    -Spanien

    -USA

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Versorgungsbezüge



    Sehr geehrter Fragesteller,


    für die einzelnen genannten Staaten gilt Folgendes:


    1. Frankreich:

    Art. 13 Abs. 8 des Deutsch-Französischen DBA (in der Fassung von Artikel VI Nr. 2 des Zusatzabkommens vom 31.03.2015) regelt, dass Ruhegehälter/Versuchsbezüge aus nicht selbständiger Tätigkeit nun im Staat der Ansässigkeit des Arbeitnehmers (hier also: Frankreich) besteuert werden dürfen.


    2. Österreich:

    Gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich erfolgt die Besteuerung von Ruhegehältern ebenfalls im Ansässigkeits-Staat (hier also Österreich).


    3. Schweden:

    Die Ausführungen zu Österreich gelten entsprechend.


    4. Schweiz:

    Nach Art. 18 DBA Schweiz liegt das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter/Versorgungsbezüge ebenfalls beim Staat der Ansässigkeit (hier: Schweiz).


    5. Kroatien:

    Die Ausführungen zu Österreich gelten entsprechend.


    6. Italien:

    Die Ausführungen zur Schweiz gelten entsprechend.


    7. Spanien:

    Die Ruhegehälter/Versorgungsbezüge sind im Ansässigkeitsstaat zu versteuern, hier also Spanien.


    8. USA:

    Gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA USA liegt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, also den USA.


    In sämtlichen Fällen ergeben sich teils Besonderheiten für Grenzgänger und/oder Ruhegehälter/Versorgungsbezüge nach Tätigkeit im öffentlichen Dienst des jeweils anderen Staates (hier: Deutschland). Wir bitten um Hinweis, falls solche Konstellationen in der Fragestellung betroffen sind.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerecht

  • 03
    RE: Versorgungsbezüge

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Sehe ich das richtig, dass ich dann diese Versorgungsbezüge mit Steuerklasse "0" abrechne?

    Muss ich dann in diesen Fällen eine "Einkommensbescheinigung" an eine (ausländische) Behörde erstellen oder ist das alleine Aufgabe des Rentners sich um eine ordnungsgemäße Besteuerung zu kümmern?

    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Versorgungsbezüge

    Sehr geehrter Fragesteller,


    bei Besteuerungs-Zuständigkeit des jeweils anderen Staates (also fehlender Besteuerung in Deutschland) erfolgt gegenüber den deutschen Finanzbehörden keine Abrechnung.


    Ob und gegebenenfalls welche Tätigkeiten arbeitgeberseits zu Gunsten der ausländischen Finanzbehörden geschuldet sind, regelt sich nach dortigem Recht, zu dem wir leider nicht beraten können. Ansprechpartner sind im Bedarfsfall z.B. über die jeweilige deutsche Außenhandelskammer (AHK) zu ermitteln. Teils werden von den ausländischen Steuerbehörden auch online Auskünfte bereitgestellt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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