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  • 01
    Versorgungsbezüge bei Rentner durch BAV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Rahmen des Zahlstellenverfahrens rechnen wir Rentner ab, die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten. Für die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen Freibetrag in Höhe von 187,25 Euro pro Monat.

    Wenn Rentner versterben, dann erfahren wir das üblicherweise erst im Nachhinein. In der Praxis führt das zu folgenden Problemen.


    Beispiel:

    Der Rentner erhält in 07/2025 einen monatlichen Versorgungsbezug in Höhe von 180 Euro. Da dies unter dem monatlichen Freibetrag liegt, fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an. Anfang 08/2025 erfahren wir, dass der Rentner am 15.07.25 verstorben ist. Für die Korrektur der Abrechnung gibt es nun verschiedene Möglichkeiten.


    Variante 1:

    Es wird rückwirkend das Austrittsdatum auf den 15.07.2025 gesetzt. Der Versorgungsbezug wird anteilig gekürzt und es müssten 90 Euro von den Erben zurück gefordert werden.

    Problem: Wir wissen nicht, wer Erbe ist und in der Praxis ist eine Rückforderung deshalb nicht möglich.


    Variante 2:

    Es wird rückwirkend das Austrittsdatum auf den 15.07.2025 gesetzt. Der Versorgungsbezug wird in vollem Umfang ausgezahlt und nicht zurück gefordert.

    Problem: Im Sterbemonat sind nur 15 SV-Tage vorhanden. Die Leistung in Höhe von 180 Euro (bei 15 SV-Tagen) liegt über dem Freibetrag (180 Euro : 15 SV-Tage x 30 SV-Tage = 360 Euro). Es werden Krankenversicherungsbeiträge abgezogen, die wir von dem Verstorbenen/Erben anfordern müssten. Das ist in der Praxis nicht möglich.


    Variante 3:

    Es wird rückwirkend das Austrittsdatum auf den 31.07.2025 gesetzt. Der Versorgungsbezug wird in vollem Umfang ausgezahlt und nicht zurück gefordert. Es werden keine Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.

    Problem: Austrittsdatum entspricht nicht dem Sterbedatum.


    Frage: Welche Variante wäre richtig? Aus Vereinfachungsgründen wenden wir Variante 3 an. Ist dies weiterhin möglich oder kann es hier zu Problemen kommen?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Versorgungsbezüge bei Rentner durch BAV

    Hallo Karl,
     
    in den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes über die „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen“ vom 29. Juni 2022 wurde festgelegt, dass bei Versorgungsbeziehern zwar nicht auf die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als Anknüpfungspunkt für das Entstehen von Beitragsansprüchen zurückgegriffen werden kann. Dennoch „muss“ für die beitragsrechtliche Beurteilung eines Versorgungsbezuges im Sterbemonat das Gleiche gelten wie bei der Beitragsermittlung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
     
    Die Beitragspflicht endet mit dem Tod des Mitglieds. Dies gilt auch dann, wenn das entsprechende Regelwerk für die Gewährung des Versorgungsbezugs vorsieht, dass die Zahlung für den gesamten Sterbemonat geleistet wird. Damit unterliegt nur der Teil der Betriebsrente als Versorgungsbezug der Beitragspflicht, der der Zeit bis zum Sterbetag und damit bis zum Ende der Mitgliedschaft zuzuordnen ist.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt hat dies nach unserem Verständnis zur Folge, dass im Sterbemonat (hier: Juli 2025) der ausgezahlte Versorgungsbezug durch 30 zu dividieren und mit den angefallenen SV-Tagen (hier: 15 SV-Tage) zu multiplizieren ist.
     
    Dadurch kann es bei vorschüssigen als auch bei nachschüssigen Zahlungen von Versorgungsbezügen zu Beitragsüberzahlungen kommen. Dies zieht einen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen, der von den Erben geltend gemacht werden kann, nach sich.
     
    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir Ihnen, ggfs. die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und eine Klärung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Versorgungsbezüge bei Rentner durch BAV

    Ich habe dazu eine Frage.

    Bedeutet das, dass die Zahlstelle nachträglich entstandene SV Beiträge abführen muss und diese nicht von Erben einfordern kann?

  • 04
    RE: Versorgungsbezüge bei Rentner durch BAV

    Hallo SWilhelm,
     
    da nach unserer Einschätzung die Zahlstelle in der Regel eine Auszahlung an die Erben erst nach Prüfung und Mitteilung der Beitragspflicht durch die Krankenkasse vornehmen wird, stellt sich für uns die Frage einer rückwirkenden Einforderung über die Erben nicht.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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