Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des Zahlstellenverfahrens rechnen wir Rentner ab, die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten. Für die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen Freibetrag in Höhe von 187,25 Euro pro Monat.
Wenn Rentner versterben, dann erfahren wir das üblicherweise erst im Nachhinein. In der Praxis führt das zu folgenden Problemen.
Beispiel:
Der Rentner erhält in 07/2025 einen monatlichen Versorgungsbezug in Höhe von 180 Euro. Da dies unter dem monatlichen Freibetrag liegt, fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an. Anfang 08/2025 erfahren wir, dass der Rentner am 15.07.25 verstorben ist. Für die Korrektur der Abrechnung gibt es nun verschiedene Möglichkeiten.
Variante 1:
Es wird rückwirkend das Austrittsdatum auf den 15.07.2025 gesetzt. Der Versorgungsbezug wird anteilig gekürzt und es müssten 90 Euro von den Erben zurück gefordert werden.
Problem: Wir wissen nicht, wer Erbe ist und in der Praxis ist eine Rückforderung deshalb nicht möglich.
Variante 2:
Es wird rückwirkend das Austrittsdatum auf den 15.07.2025 gesetzt. Der Versorgungsbezug wird in vollem Umfang ausgezahlt und nicht zurück gefordert.
Problem: Im Sterbemonat sind nur 15 SV-Tage vorhanden. Die Leistung in Höhe von 180 Euro (bei 15 SV-Tagen) liegt über dem Freibetrag (180 Euro : 15 SV-Tage x 30 SV-Tage = 360 Euro). Es werden Krankenversicherungsbeiträge abgezogen, die wir von dem Verstorbenen/Erben anfordern müssten. Das ist in der Praxis nicht möglich.
Variante 3:
Es wird rückwirkend das Austrittsdatum auf den 31.07.2025 gesetzt. Der Versorgungsbezug wird in vollem Umfang ausgezahlt und nicht zurück gefordert. Es werden keine Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.
Problem: Austrittsdatum entspricht nicht dem Sterbedatum.
Frage: Welche Variante wäre richtig? Aus Vereinfachungsgründen wenden wir Variante 3 an. Ist dies weiterhin möglich oder kann es hier zu Problemen kommen?
Vielen Dank.