Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Versicherungspflicht Student

    Zum 01.12.2025 wird eine Fachkraft eingestellt mit 6 Wochenstunden, ab 01.01.2026 erhöht sich die Arbeitszeit auf 39 Wochenstunden. Der Arbeitsvertrag ist befristet bis 28.02.2026.


    Es handelt sich um eine Studentin, bis 31.03.2026 als VZ-Studentin immatrikuliert.

    Danach beginnt sie voraussichtlich das Referendariat.


    Es handelt sich um eine Tätigkeit nicht länger als 3 Monate. (Im Dezember liegt sie auch über der Geringfügigkeitsgrenze). Liegt hier eine kurzfristige Beschäftigung vor? Liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn ihr Lebensunterhalt während des Studiums von den Eltern finanziert wurde?


    Wie ist die Mitarbeiterin sozialversicherungspflichtig zu erfassen?

  • 02
    RE: Versicherungspflicht Student

    Hallo Frau Finke,
     
    vordergründig ist nach unserem Verständnis in Ihrem Sachverhalt zu klären, zu welchem Zeitpunkt das Studium tatsächlich endet.
     
    Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt. Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.
     
    Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
     
    Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang u.a. des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
     
    Personen, bei denen der Status des „ordentlichen Studierenden“ vorliegt, können grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt.
     
    Bei „ordentlichen Studierenden“ ist davon auszugehen, dass diese als nicht berufsmäßig beschäftigt anzusehen sind.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt zum Zeitpunkt der gesamten Dauer der beabsichtigten Beschäftigung der Studentenstatus noch gegeben sein sollte und die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, kann diese mit dem Personengruppenschlüssel „110“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.