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  • 01
    Versicherungspflicht bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo,


    ich habe eine Frage zum Eintritt der Versicherungspflicht beim Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.


    Grundsätzlich ist es ja so, dass bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze sofort die Versicherungspflicht eintritt.

    Laut Punkt 5.1 der Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019 gibt es davon jedoch eine Ausnahme, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist (in der Regel nicht mehr als 3 Monate reduziertes Entgelt). Zusätzlich muss bereits bei Beginn der Entgeltminderung absehbar sein, dass danach wieder annähernd das gleiche Entgelt verdient wird.


    Zu dieser Thematik habe ich zwei Fragen:

    1. Wenn eine Person 2 Monate eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit ausübt, greift diese Regelung dann trotzdem und die Versicherungsfreiheit bleibt bestehen, oder ist auch bei dieser kurzen Elternzeit in Teilzeit ein Befreiungsantrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V notwendig?

    2. Wenn die Entgeltminderung zunächst nur von kurzer Dauer sein soll, dann jedoch länger dauert, ab wann tritt dann die Versicherungspflicht ein?

    Als Beispiel: Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 01.07.2025 bis 30.09.2025, wodurch die JAEG unterschritten wird. Dies ist auch vertraglich geregelt. Im September wird beschlossen, dass die Arbeitszeitreduzierung beibehalten wird (mündlich am 05.09.2025, vertraglich am 10.09.2025). Wird die Person zum 01.09.2025 versicherungspflichtig, zum 01.07.2025 oder erst zum 05.09.2025 oder 10.09.2025?


    Vielen Dank für die Beantwortung!

  • 02
    RE: Versicherungspflicht bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht zwischen einer Unterschreitung aufgrund einer Entgeltminderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
    und der Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses zu unterscheiden.
     
    Bei der Unterbrechung aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit endet unabhängig von der Dauer die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitung der
    Jahresarbeitsentgeltgrenze (Punkt 5.3 der Grundsätzlichen Hinweise).
     
    Insoweit tritt in dem Fall Ihrer Frage 1 Krankenversicherungspflicht ein. Gegebenenfalls kommt hier eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Frage.
     
    Zu Ihrer Frage 2 endet die Versicherungsfreiheit grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung nur von vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist.
    Krankenversicherungspflicht würde daher ab 01.07.2025 eintreten.
     
    Ein nur vorübergehendes Unterschreiten ohne Auswirkung auf den Versicherungsstatus liegt nur in Fällen vor, in denen die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer
    ist und nicht von einem regelmäßigen geminderten Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall würde zunächst die Versicherungsfreiheit fortbestehen. Spätestens mit der mündlichen Vereinbarung am 05.09.2025 liegt aber eine
    dauerhafte Unterschreitung vor, die zur Krankenversicherungspflicht führt.
     
    Für eine verbindliche Beurteilung im Einzelfall ist die entsprechende Einzugsstelle einzubinden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Kranklenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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