Ein Arbeitnehmer ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze - JAEG - versicherungsfrei. Durch Verkürzung der Arbeitszeit um 20 % sinkt sein Entgelt z.B. ab 01.10.2024 unter die JAEG. Tritt die Versicherungspflicht am 01.10.2024 oder erst nach Ablauf des Kalenderjahres am 01.01.2025 ein, obwohl das Entgelt insgesamt für das ganze Jahr über der JAEG liegt? In welchen Paragrafen, Urteilen, Besprechungsergebnissen, etc. ist die geregelt?
Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen im Voraus.