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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Versicherungs- und Meldepflicht bei Mitarbeitern in der ATZ in Verbindung mit JAEG

    Guten Morgen,

    wir benötigen Ihre Unterstützung zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit Mitarbeitern, die sich in der Altersteilzeit befinden, älter als 60 Jahre sind und bislang pflichtversichert nach Personengruppe 1111 geführt wurden.

    1. Wird bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) die Rentenversicherungs Aufstockung gemäß Altersteilzeitgesetz mitberücksichtigt?

    2. Was ist der korrekte Umgang, wenn das maßgebliche Jahresarbeitsentgelt die JAEG überschreitet? Ist eine Ummeldung der betroffenen Mitarbeiter von der Personengruppe 1111 zur Personengruppe 9111 erforderlich?

    3. Haben die Mitarbeiter in diesem Alter die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln, oder verbleiben sie freiwillig gesetzlich versichert?

    Wir bitten um eine kurze schriftliche Rückmeldung.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Julia

     

  • 02
    RE: Versicherungs- und Meldepflicht bei Mitarbeitern in der ATZ in Verbindung mit JAEG

    Hallo Julia,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Allerdings wird dabei der vom Arbeitgeber nach den Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) zu zahlende Aufstockungsbetrag nicht berücksichtigt, da dieser kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt.
     
    Im Fall einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die betroffene Person in der Arbeitsphase mit dem Beitragsgruppenschlüssel „9111“ (bei Nutzung des Firmenzahlerverfahrens) und dem Personengruppenschlüssel „103“ zu melden.
     
    Grundsätzlich besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit, einen Wechsel in die private Krankenversicherung herbeizuführen.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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