Expertenforum - Vergütung für Rufbereitschaft

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Vergütung für Rufbereitschaft

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    für das reine bereit halten für evtl. Arbeitseinsätze (Winterdienst) möchte der Arbeitgeber gern ein wöchentliches Bereitschaftsgeld zahlen, unabhängig von evtl. Arbeitseinsätzen.

    Bei meinen Recherchen konnte ich in Erfahrung bringen, dass "Zuschläge für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistet und separat vergütet werden, STEUERFREI sind - > www.steuertipps.de/beruf-ausbildung/steuerfreiheit-von-zuschlaegen-fuer-bereitschaftsdienste

    Meine Frage ist, habe ich es richtig verstanden -> UND könnte dieser "Bereitschaftsbonus" dann auch SV-frei ausgezahlt werden?

    Ich bitte um Prüfung hinsichtlich Steuer- UND SV-Recht.

    Für ihre Rückantwort bedanke ich mich ganz herzlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mandy Claus

     

  • 02
    RE: Vergütung für Rufbereitschaft

    Sehr geehrte Frau Claus,
     
    das Sozialversicherungsrecht folgt bei der Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Regel dem Steuerrecht.
     
    Ihre Frage betrifft vordergründig steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Vergütung für Rufbereitschaft

    Sehr geehrter Fragesteller,


    Ihre Anfrage dürfen wir nachfolgend zunächst lohnsteuerlich beantworten und für die SV-rechtlichen Punkte auf die Fachexperten Sozialversicherung weiterverweisen.


    Steuerfreiheit ist (nach § 3b EStG) nur gegeben, wenn/soweit die Bereitschaftszeiten in den privilegierten Tagen (Sonn- und Feiertagen) und/oder Tageszeiten (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) liegen. Außerdem müssen die in § 3b Abs. 1 EStG genannten Relationen der Zuschläge zum Grundlohn eingehalten werden.


    Zuschläge, die nicht Sonn,-Feiertags-oder Nachtarbeit betreffen sowie Zuschlagsbeträge, die oberhalb der Quoten gemäß § 3b Abs. 1 EStG liegen, sind lohnsteuerpflichtig.


    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11.04.2024 (VI R 1/22) ist für die Relation zwischen Zuschlägen und Grundlohn gemäß § 3b Abs. 1 EStG irrelevant, ob der Arbeitgeber für die Bereitschaftszeiten überhaupt einen Grundlohn zahlt. Zu Vergleichszwecken heranzuziehen ist der sonst übliche (hier also: an die Hausmeister für normale Arbeitszeiten, echte Einsatzzeiten gezahlte) Betrag heranzuziehen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.