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  • 01
    Verbeitragung und DEÜV-Meldungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe zu folgendem Sachverhalt Fragen:


    · Ein/e Mitarbeiter/in ist seit 03/2024 in 2025 im Krankengeldbezug, die Krankengeldzahlung endete am 25.06.2025.

    · Die Versicherungspflicht würde daher bei der Krankenkasse am 25.07.2025 (4 Wochen Karenzzeit) enden.

    · Eine befristete Erwerbsminderungsrente begann rückwirkend am 01.01.2025, die Mitteilung darüber erfolgte im Juli 2025 an Mitarbeiter/in und Arbeitgeber, Austritt aus dem Unternehmen daher laut Tarifvertrag zum 31.07.2025.


    Im April kamen folgende Beträge zur Auszahlung:

    - Einmalbezug erfolgsabh. Vergütung: 2.853,24

    - sonst. Einmalzahlung: 4.000,00€



    Im Juli kamen folgende Beträge zur Auszahlung:

    - Einmalbezug Verg. Austritt: 885,27€

    - Einmalbezug Weihnachtsgeld : 2.213,17€

    - Einmalbezug Urlaubsabgeltung: 6.118,00€


    Folgende Fragen ergeben sich:

    1. Wie und in welcher Höhe sind die o.g. Bezüge in den entsprechenden Abrechungszeiträumen zu verbeitragen?

    2. Welche DEÜV-Meldungen müssen für 2025 übermittelt werden.


    Vielen dank für Ihre Mühen - sollten noch Angaben zur Aufklärung erforderlich sein stehe ich gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Christian Brase


     

  • 02
    RE: Verbeitragung und DEÜV-Meldungen

    Sehr geehrter Herr Brase,
     
    zu Frage 1 (Beitragspflicht Einmalzahlungen):
     
    bei den Auszahlungen im April handelt es sich um Einmalzahlungen. Diese werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
     
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ergeben sich hinsichtlich der Zuordnung zwei Möglichkeiten. Entweder erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat oder im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Die Märzklausel kann nur zum Tragen kommen, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres ausgezahlt wird.
     
    Da im gesamten Jahr 2025 keine SV-Tage vorliegen und die „März-Klausel“ wegen Auszahlung im April nicht mehr anzuwenden ist, bleiben die Einmalzahlungen im April beitragsfrei.
     
    Die beitragsfreie Zeit endet mit dem Ende des Krankengeldbezuges am 25.06.2025. Im anschließenden Monat liegt eine beitragslose Zeit vor, welche aber SV-Tage auslöst. Für den Zeitraum 26.06.2025 bis 25.07.2025 liegen somit relevante SV-Tage vor und die Einmalzahlungen im Juli 2025 sind bis zum Erreichen der Teil-BBG für diesen Zeitraum beitragspflichtig. Insofern ist für den Bereich Kranken- und Pflegeversicherung eine BBG von 5512,50 Euro und für Renten- und Arbeitslosenversicherung 8050 Euro maßgebend.
     
    Die Summe der Einmalzahlungen übersteigt beide Teil-BBG, so dass bis zur entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze die Zahlungen verbeitragt werden. Das beitragspflichtige Entgelt RV ist bei der Abmeldung mit Grund „34“ anzugeben.
     
    zu Ihrer Frage 2 (DEÜV-Meldungen):
     
    die rückwirkende Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zieht eine rückwirkende Korrektur der Beitragsgruppe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach sich. Dies betrifft auch Zeitrenten. In der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz, weil bei Personen mit Beginn der
    Rente wegen voller Erwerbsminderung kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Der Beitragsgruppenschlüssel ab 01.01.2025 lautet 3 1 0 1.
     
    Insofern sind folgende Meldung zu erstellen:
    Abmeldung zum 31.12.2024 BGR 1111 mit Meldegrund „32“ Entgelt „0“ zu erstellen.
    Anmeldung ab 01.01.2025 mit BGR 3101 und Meldegrund „12“
    Abmeldung zum 25.07.2025 mit Endegrund “34“ Entgelt „8050“
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Verbeitragung und DEÜV-Meldungen

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    Es stellt sich mir jedoch noch folgende Frage: Ist während der vollen Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis nicht ruhend, so dass auch die Bezüge im Monat Juli beitragsfrei sind? Dies wird von unserem Abrechnungssystem so bewertet.

    Vielen Dank vorab!


    Beste Grüße


    Christian Brase

  • 04
    RE: Verbeitragung und DEÜV-Meldungen

    Sehr geehrter Herr Brase,
     
    grundsätzlich stimmen wir Ihnen zu, da die volle Erwerbsminderungsrente jedoch nachträglich zugebilligt wurde, ruht das Arbeitsverhältnis - zumindest sozialversicherungsrechtlich - nicht.

    Nach Aussteuerung der Krankengeldzahlung und der 4-wöchigen „Karenzzeit“ sind SV-Tage entstanden und so werden Sozialversicherungsbeiträge aus den im Juli ausgezahlten Einmalzahlungen, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, fällig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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