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  • 01
    Verbeitragung (nicht regelmäßige) Sonderzulage

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    unsere Mitarbeitenden sollen künftig eine Sonderzulage i.H.v. € 25,00/Schicht erhalten, wenn sie produktionsbedingte Zusatzschichten leisten.

    Dies ist in einer Betriebsvereinbarung verankert. Die 25,00 € Sonderzulage werden zusätzlich zu Samstag/Sonntag/Feiertagszuschlägen gezahlt.


    Die Sonderzulage wird - da in Abhängigkeit von Erfordernis der Zusatzschichten - voraussichtlich nicht monatlich gezahlt werden, also eher unregelmäßig. Eine vorausschauende Betrachtung ist aber nicht durchführbar und hängt von den unkalkulierbaren Marktgeschehen ab.

    Als Beispiel für das laufende Jahr:

    von Januar - Juli gab es keine Zusatzschicht

    August - November jeden Monat 1 - 2 Zusatzschichten.


    Nun zu unserer Frage, bei der wir Ihre Expertise benötigen: Wie ist die Sonderzulage in der Abrechnung sv-rechtlich zu bewerten?

    Als Einmalbezug oder als laufender Bezug?


    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung und viele Grüße

    Payroll_HR_2024

     

  • 02
    RE: Verbeitragung (nicht regelmäßige) Sonderzulage

    Hallo Payroll_HR_2024,
     
    sozialversicherungsrechtlich sind einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (Einmalzahlungen) Zuwendungen, die sich nicht auf die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum beziehen (vgl. § 23a SGB IV). Dazu gehören beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonuszahlungen sowie Zahlungen ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume.

    Aus dieser Legaldefinition kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt, sofern die Zuwendungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden.

    Da die von Ihnen beschriebene Sonderzulage - sofern sie anfällt - einem bestimmten Abrechnungszeitraum zugeordnet werden kann, ist diese als laufendes Arbeitsentgelt anzusehen und nach den allgemeinen Regelungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu unterwerfen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

     

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