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  • 01
    Verbeitragung Einmalzahlungen während unbez. Beurlaubung. Verbeamtung während unb. Beurlaubung

    Hallo zusammen,


    unser Beschäftigter hat bei uns eine unbezahlte Beurlaubung vom 16.09.2025 bis zum 14.09.2026 bewilligt bekommen. In dieser Zeit wurde er als Beamter auf Widerruf ernannt, da er ein Referendariat als Fachlehrer absolviert. Wir werden den Mitarbeiter in diesem Zeitraum nicht als "Privatversicherten" melden, da wir ihn aufgrund der unbezahlten Beurlaubung bereits abgemeldet haben.


    Es stehen jedoch künftige Einmalzahlungen (u.a. Jahressonderzahlung) während der unbezahlten Beurlaubung beim Mitarbeiter an. Hier stellt sich die Frage, wie wir diese sozialversicherungsrechtlich zuordnen müssen: Soll die Zahlung dem Monat zugeordnet werden, in dem er zuletzt sozialversicherungspflichtig war, oder dem Monat, in dem die tatsächliche Auszahlung erfolgt? Ich tendiere zur letzteren Variante und das es weiterhin sozialversicherungspflichtig zu versichern wäre.


    Vielen Dank für die Bearbeitung!


    Mit freundlichen Grüßen

    Tom Nguyen

  • 02
    RE: Verbeitragung Einmalzahlungen während unbez. Beurlaubung. Verbeamtung während unb. Beurlaubung

    Hallo Herr Nguyen,
     
    da nach Ihrer Schilderung dem Mitarbeiter vom 16.09.2025 bis 14.09.2026 ein unbezahlter Urlaub gewährt wird, ist – wie von Ihnen korrekt beschrieben - das Beschäftigungsverhältnis
    unabhängig von den arbeitsrechtlichen Regelungen sozialversicherungsrechtlich unter Berücksichtigung einer Monatsfrist (hier zum 15.10.2025) mit dem Abgabegrund „34“ abzumelden.
     
    Wird nach Beendigung der Beschäftigung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, ist  dieses grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen (hier: Oktober 2025), auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist und unterliegt der Beitragspflicht, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (hier: xx.xx. bis 15.10.2025) wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.
     
    Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sogenannten SV-Tage. Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.

    Für die Berechnung der Beiträge sind in einem solchen Fall die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet wird.

    Der Arbeitgeber hat das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert mit Grund der Abgabe „54“ zu melden.Die Tatsache, dass der Mitarbeiter in der Zwischenzeit als „Beamter auf Widerruf“ ernannt wird, hat auf die beitragsrechtliche Bewertung einer Einmalzahlung keine Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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