Hallo liebes Experten-Team,
ein Arbeitnehmer tritt eine Vater-Kind-Kur an.
Der Arbeitnehmer ist jedoch freiwillig gesetzlich versichert. Hat er da Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Vielen Dank und Viele Grüße
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Hallo liebes Experten-Team,
ein Arbeitnehmer tritt eine Vater-Kind-Kur an.
Der Arbeitnehmer ist jedoch freiwillig gesetzlich versichert. Hat er da Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Vielen Dank und Viele Grüße
Hallo M. Engel,
Ihre Frage zum Entgeltfortzahlungsanspruch bei der Inanspruchnahme einer Vater-Kind-Kur betrifft das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu Fragen des Arbeitsrechts nur allgemein Stellung nehmen.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer), Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Grundsätzlich gilt:
Nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Hierzu gehört auch eine Vater-Kind-Kur. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person krankenversicherungspflichtig beschäftigt oder aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig gesetzlich krankenversichert ist.
Da Zeiten einer Vater-Kind-Kur einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des EFZGs gleichzusetzen sind, ist es unter Umständen durchaus sinnvoll, Vorerkrankungszeiten auf ihre Anrechenbarkeit prüfen zu lassen, da - sofern der Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft ist - ein Krankengeldanspruch über die zuständige Krankenkasse besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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