Expertenforum - UV-Pflicht, Kranken- und Arbeitslosengeld bei Wertguthaben sowie BV und Mutterschutz

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  • 01
    UV-Pflicht, Kranken- und Arbeitslosengeld bei Wertguthaben sowie BV und Mutterschutz

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    leider finde ich zu diesen Themen keine bzw. widersprüchliche Informationen:

    Wie ist die Berechnung von Krankengeld in einer Wertguthaben Ansparphase? - wird dies ausgehend vom verminderten, ausgezahlten und verbeitragten Entgelt der letzten 12 Monate berechnet oder ohne Berücksichtigung des Wertguthabens, also gemäss dem ausgezahlten und dem "gesparten" Entgelt gem. den geleisteten Stunden?

    Die selbe Frage habe ich für die Berechnung von Arbeitslosengeld.

    Weiterhin habe ich gehört, dass UV-Pflicht für das volle erdiente Gehalt bestehen würde. Demnach müsste der Beitrag während der Ansparphase für 100% geleistet werden und in der Freistellungsphase 0 sein. Ist dies korrekt?

    Wie verhält es sich, wenn in die Ansparphase ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot fällt und dann Mutterschutz? Kann die Ansparphase dann weiterlaufen? Ist die Erstattung AAG beim Beschäftigungsverbot dann gem. dem verbeitragten, reduzierten Entgelt oder auch für den "gesparten" Teil?

    Wird während einer Ansparphse das Mutterschaftsgeld sowie die AAG-Erstattung gem. dem reduzierten Gehalt berechnet oder gem. dem erdienten?

    Können Sie uns sagen, ob Mutterschutzfristen eine Freistellungsphase unterbrechen würden?

    Herzlichen Dank für Ihre Antworten

     

  • 02
    RE: UV-Pflicht, Kranken- und Arbeitslosengeld bei Wertguthaben sowie BV und Mutterschutz

    Hallo Lohn WK,
     
    zunächst bitten wir um Verständnis, dass wir aufgrund der Komplexität Ihrer Fallschilderungen sowie der vielen unterschiedlichen Szenarien/Optionen nicht in vollem Umfang auf jeden einzelnen Aspekt Ihrer Fragen eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
    Daher bitten wir Sie, die beteiligten zuständigen Stellen (Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft und die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse) 
    zu kontaktieren und mit diesen eine abschließende Klärung Ihrer Fragen herbeizuführen.
     
    Gerne geben wir Ihnen die folgenden allgemeinen Informationen:
     
    Das Regelentgelt für Arbeitnehmende mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung wird grundsätzlich aus dem im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten laufenden Arbeitsentgelt ermittelt. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt daher individuell angepasst an die jeweilige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber, wobei der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit beachtet werden muss. Das Krankengeld orientiert sich daher an den jeweils aktuellen Verhältnissen.
     
    Für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen gilt grds. folgendes:
     
    Die Erstattungsregelungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlten Mutterschutzlohn an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.
     
    Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen.
     
    Ob es sich bei den Aufwendungen um Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend.
     
    Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitsgebers handelt, zu denen er nach arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung
    oder eines Beschäftigungsverbots verpflichtet ist und diese mithin zu den entgeltlichen
    Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und des MuSchG gehören.
     
    Letztlich werden dem Arbeitgeber von der zuständigen Krankenkasse die Aufwendungen erstattet, die er nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen aus Anlass des Mutterschutzes ermittelt und an die betreffende Arbeitnehmerin gezahlt hat. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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