Expertenforum

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  • 01
    Urlaubsübertragung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die schon seit Juni 2025 krank ist und eine Rückkehr nicht absehbar ist. Bei uns findet der TVöd-Anwendung. Sie hat Stand 31.12.2025 24 Resturlaubstage. Wie viele Tage sind gesetzlich und wie viele Tage sind tariflichlich (Tvöd) und bis wann verfallen die Resturlaubstage. Wann greift die 15 Monatsregelung? Muss der Arbeitgeber den Urlaub aus 2025 ins Jahr 2026 übertragen? Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Urlaubsübertragung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Beruht der Urlaubsanspruch auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und ist keine bestimmte Tilgungsreihenfolge bei der Urlaubsgewährung vereinbart oder wird keine bestimmte Tilgungsbestimmung vom Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung gesetzt, wird mit der Urlaubserteilung zunächst der gesetzliche Mindesturlaub und erst sodann der darüber hinausgehende Urlaubsanspruch erfüllt.


    Die 15-Monats-Regelung für den Urlaubsanspruch aus 2025 gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche), würde aber nur dann eingreifen, wenn Sie den Mitarbeiter auf den Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben haben, den Urlaub auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Der Hinweis ist für 2025 nicht entbehrlich, weil der Mitarbeiter erst im Juni 2025 arbeitsunfähig erkrankt ist. Für den darüber hinausgehenden tarifvertraglichen Urlaub (21. bis 30. Tag) gelten dagegen die Verfallfristen des § 26 Abs. 2 TVöD. Auch hier ist allerdings die Erfüllung der Hinweisobliegenheit durch den Arbeitgeber erforderlich.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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