Unser Mitarbeiter ist seit 20.9.23 krank.
Am 19.1.2025 endet die Beschäftigung. Er hat noch Anspruch auf Urlaubsentgelt, das im Januar 2025 abgerechnet wird. Fallen für dieses Entgelt Sozialversicherungsbeiträge an?
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Unser Mitarbeiter ist seit 20.9.23 krank.
Am 19.1.2025 endet die Beschäftigung. Er hat noch Anspruch auf Urlaubsentgelt, das im Januar 2025 abgerechnet wird. Fallen für dieses Entgelt Sozialversicherungsbeiträge an?
Guten Tag,
wir unterstellen, dass es sich bei Ihrer Frage um eine Urlaubsabgeltung handelt.
Eine Urlaubsabgeltung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV dar.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten
Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen
Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das
laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Nach diesen Regelungen ist die Urlaubsabgeltung dem Dezember 2024 zuzuordnen.
Da im Jahr 2024 durch fehlende beitragspflichtige Tage keine anteilmäßige Beitragsbemessungsgrenze besteht, ist von der Urlaubsabgeltung kein Beitrag zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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