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  • 01
    Urlaubsanspruch nach Elternzeit

    Folgendes Problem beschäftigt uns intern. Eine Arbeitnehmerin (öffentlicher Dienst Kindergarten) ist aus der Elternzeit zurückgekehrt. Vor der Elternzeit hat sie Vollzeit gearbeitet, nun Teilzeit.

    Im September hat sie den gesamten Resturlaub vor der Elternzeit genommen. Dies haben wir auch entsprechend erfasst. Nun stellt sich die Frage, ob der genommene Urlaub im September mit dem Monatsgehalt zu vergüten ist, welches vor der Reduzierung der Arbeitszeit erzielt wurde oder wird das neue Gehalt im Teilzeitarbeitsverhältnis festgesetzt? Müssen wir einmalig im September das erhöhte Gehalt von vor der Elternzeit zahlen?

    Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nicht.

  • 02
    RE: Urlaubsanspruch nach Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (beispielsweise Urteil vom 20. März 2018, 9 AZR 486/17) ist für die Berechnung des Urlaubsentgelts bei einem Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung von folgendem auszugehen:


    Resultiert der Urlaub noch aus der Vollzeitbeschäftigung, muss den (nunmehrigen) Teilzeitbeschäftigten das Urlaubsentgelt mindestens in dem Umfang gewährt werden, welcher der Vollzeitbeschäftigung entspricht. Das heißt, das Urlaubsentgelt ist auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. Dies gilt allerdings nur für „alte“ Urlaubsansprüche, die noch aus der Vollzeitbeschäftigung resultieren.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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