Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Mitarbeiter befindet sich seit Frühjahr 2024 im Krankenstand.
Es wurde Ende Mai rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.05.25 gewährt. Die monatliche Zahlung beginnt ab 01.7.25. Vorher wird die Zahlung von der Krankenkasse übernommen bzw. intern verrechnet. Kann die Urlaubsabgeltung mit der bisherigen Steuerklasse (3) abgerechnet werden? Entsteht SV-Pflicht? Es gab im Jahr 2025 bisher keinen Lohn oder Bezug also bisher kein sv-pflichtiges Entgelt.