Expertenforum - Urlaubsabgeltung Minijobber bei Krankheit

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  • 01
    Urlaubsabgeltung Minijobber bei Krankheit

    Liebes Expertenteam,


    eine Mitarbeiterin in einem geringfügig beschäftigten Verhältnis ist seit dem 12.06.24 krankgeschrieben und somit ab dem 24.07.24 aus der Entgeltfortzahlung gefallen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird sie noch bis Ende September ausfallen. Sie bekommt aufgrund ihres Minijobs natürlich kein Krankengeld.

    Sie kam nun auf uns zu, ob wir nicht einen Teil ihrer Urlaubstage einmalig abgelten könnten, damit sie keine Entgeltlücke hat.

    Unseres Erachtens ist eine Urlaubsabgeltung allerdings erst bei Austritt aus unserem Unternehmen möglich.

    Wenn man ihr jedoch entgegenkommt und ein paar Urlaubstage einmalig ausbezahlt, hat dies Auswirkungen auf die Unterbrechungsmeldung, die mit der August-Abrechnung erstellt wird (wegen ausfallendem Verdienst länger als einen Monat)?


    Vielen Dank im Voraus!

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung Minijobber bei Krankheit

    Hallo Lohnabrechner05,
     
    in Ihrem Sachverhalt ist zunächst nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu klären, ob die Zahlung einer Urlaubsabgeltung möglich wäre.
     
    Urlaub soll prinzipiell der Erholung des Arbeitnehmers dienen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Urlaubsanspruch aber auch vom Arbeitgeber abgegolten werden. In diesen Fällen stellt sich bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Frage nach den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen.
     
    Eine Urlaubsabgeltung kann immer nur dann unschädlich für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sein, wenn das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses unvorhersehbar eintritt und die Gewährung des noch bestehenden Urlaubsanspruchs bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens unmöglich ist. Hierbei kommen also nur Sachverhalte in Betracht, bei denen das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig unter Außerachtlassung der gesetzlichen Kündigungsfristen per Aufhebungsvertrag beendet wird.
     
    Nach den oben beschriebenen Grundsätzen ist nach unserem Verständnis eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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