Expertenforum - Urlaubsabgeltung für ausgesteuerten AN (Arbeitslosengeld, jetzt rückw. Bewilligung volle Erwerbsminderungsrente)

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Urlaubsabgeltung für ausgesteuerten AN (Arbeitslosengeld, jetzt rückw. Bewilligung volle Erwerbsminderungsrente)

    Guten Tag,


    folgende Konstellation:

    AN im Krankengeldbezug vom 15.05.2023 bis 21.07.2024

    ab 22.07.2024 ausgesteuert (Ende Krankengeldbezug / Beginn Bezug Arbeitslosengeld


    Jetzt wurde mit Datum 14.02.2025 rückwirkend ab 01.10.2023 volle Erwerbsminderungsrente bewilligt (geht bis Beginn Regelaltersgrenze)

    Die Bundesagentur für Arbeit hat die Bewilligung des Arbeitslosengelds ab 01.03.2025 aufgehoben.

    Es soll jetzt eine Urlaubsabgeltung für 2022 und 2023 abgerechnet werden


    Wann muss diese abgerechnet werden? Im März 2025?

    Wie sieht es sv-rechtlich aus?

    Bei weiterhin voller Unterbrechung (welche Fehlzeit wäre dann jetzt korrekt?) im März würde keine Steuer und keine SV anfallen laut meinem Programm. Ist so korrekt?


    Müssen irgendwelche Meldekorrekturen gemacht werden, wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung?


    Ende das Arbeitsverhältnis eventuell automatisch rückwirkend bei Beginn der Rente ab 01.10.2023? Oder jetzt bei Bescheiderteilung? Oder bleibt es weiterhin ruhend, wenn es nicht gekündigt wird?

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung für ausgesteuerten AN (Arbeitslosengeld, jetzt rückw. Bewilligung volle Erwerbsminderungsrente)

    Guten Tag,
     
    Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage auf mehrere Fragestellungen:
     
    Rückwirkende Rentenzubilligung einer Vollrente wegen Erwerbsminderung zum 01.10.2023
    Bezieher einer Vollrente wegen Erwerbsminderung, welche eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig.
    In der Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung aufgrund der Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungsfrei. Durch den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente entfällt in der Krankenversicherung der Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und somit die Beitragsgruppe 3 anzugeben.
     
    Die Meldungen sind zu korrigieren. Zum 01.10.2023 ist rückwirkend ein Beitragsgruppenwechsel mit Personengruppenschlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3101 zu erstellen.
    Abmeldung zum 30.09.2023 BGR 1111 Grund 32
    Anmeldung zum 01.10.2023 BGR 3101 Grund 12
    Abmeldung zum 21.07.2024 BGR 3101 Grund 30 - Entgelt „0“ Euro.
     
     
    Abrechnung der Einmalzahlung im März 2025
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ergeben sich hinsichtlich der Zuordnung zwei Möglichkeiten. Entweder erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat oder im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Die Märzklausel kann nur zum Tragen kommen, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres ausgezahlt wird.
     
    Da in Ihrem Fall die Auszahlung im März 2025, nach sozialversicherungsrechtlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, ist die Einmalzahlung unter Anwendung der Märzklausel dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.

    Da im relevanten Zeitraum 01.01.2024 bis 21.07.2024 eine beitragsfreie Zeit aufgrund des Krankengeldbezuges vorlag, sind keine relevanten SV-Tage vorhanden. Die Einmalzahlung ist somit beitragsfrei.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.