Expertenforum - Urlaubsabgeltung

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  • 01
    Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben einen Mitarbeiter, der bereits seit dem 13.08.2018 ausgesteuert ist.

    Eine DEÜV-Meldung (Grund 34) wurde damals zum 12.09.2018 versendet.

    Aufgrund von Regelaltersrente endete das Arbeitsverhältnis mit dem 30.06.2024.

    Welchem Zeitraum muss ich die Urlaubsabgeltung zuordnen und welche Meldungen müssen für die AOK erstellt werden?


    Vielen Dank im Voraus


    Mit freundlichen Grüßen

    Sarah

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,
     
    bei der Beantwortung Ihrer Frage unterstellen wir , dass die Arbeit von Ihrem Mitarbeiter nicht wieder aufgenommen wurde.
     
    Bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor.

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage).
     
    Da im Jahr 2024 keine SV-Tage mehr vorlagen, bleibt die Auszahlung der Urlaubsabgeltung beitragsfrei. Eine DEÜV-Meldung ist nicht zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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