Sehr geehrtes Expertenteam,
eine Mitarbeiterin war seit dem 23.03.2021 arbeitsunfähig. Ab dem 04.05.2021 wurde Krankengeld gezahlt, das eigentlich am 12.07.2022 enden sollte. Mit Bescheid vom 09.06.2022 wurde der Mitarbeiterin jedoch eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer rückwirkend ab 01.04.2021 bewilligt. Das tatsächliche Ende der Krankengeldzahlung war der 23.05.2022. Arbeitsrechtlich wurde das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 23.07.2022 beendet und eine Urlaubsabgeltung gezahlt, die dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum (01. – 23.07.2022) zugeordnet wurde.
Im Abrechnungsprogramm wurde die Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung verbeitragt und dazu folgende DEÜV-Meldungen erstellt:
1. Abmeldung Grund 34 (Ende einer Zeit nach § 7 SGB IV) für den Zeitraum 24.05.2022 – 23.06.2022
2. Sondermeldung Grund 54 (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) für den Zeitraum 01.06.2022 – 30.06.2022
Ist das so korrekt, obwohl im Jahr 2022 bis zum Zeitpunkt der Zahlung kein laufendes Arbeitsentgelt angefallen ist?
Mit freundlichen Grüßen
LohnabrechnerSV