Expertenforum - Urlaub pflichtige SFN-Zuschläge

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Urlaub pflichtige SFN-Zuschläge

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    SFN-Zuschläge für Urlaubszeit. Urlaub im 25.11. bis 06.12.2024 ;

    Lohnrechnung für November 2024

    Summe der Zuschläge freien und pflichtigen SFN für August, September und Oktober 2024 geteilt durch die Zuschlagstunden der 3 Monate ergibt die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag für November 2024.


    Lohnrechnung Dezember 2024

    Summe der Zuschläge freien und pflichtigen SFN für September, Oktober und November 2024 geteilt durch die Zuschlagstunden der 3 Monate ergibt die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag für Dezember 2024. Ist es richtig, dass die Zuschläge pflichtig wegen Urlaub aus November 2024 mit in der Summenbildung der letzten 3 Monate zu berücksichtigen sind?

    Oder können diese wegen Urlaubszuschlag auf Urlaubszuschlag rausgelassen werden?

    Vielen Dank Kluge

     

  • 02
    RE: Urlaub pflichtige SFN-Zuschläge

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Das Urlaubsentgelt wird auf Grundlage der Durchschnittsvergütung der letzten 13 Wochen bzw. letzten drei Monate vor Urlaubsantritt berechnet. In diese Durchschnittsvergütung fließend die gezahlten SFN-Zuschläge mit ein. Das heißt, die Zuschläge werden also nicht gesondert ausgewiesen oder berechnet, sondern sind Bestandteil der Durchschnittsvergütung, aus der dann auf Grundlage der Arbeitstage ein arbeits- bzw. urlaubstägliches Entgelt berechnet wird.


    Sofern der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum (13 Wochen bzw. drei Monate vor Urlaubsbeginn) bereits Urlaubsentgelt erhalten hat, fließt dieses Urlaubsentgelt (und damit mittelbar auch die in diesem Urlaubsentgelt berücksichtigten SFN-Zuschläge) in die Berechnung des Urlaubsentgelts für die nachfolgenden Zeiträume mit ein.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.