Expertenforum - Urlaub / Begleitperson mit Kind in Klinik

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  • 01
    Urlaub / Begleitperson mit Kind in Klinik

    Guten liebes Expertenteam,

    ist der genehmigte Urlaub unseres Mitarbeiters bei der Mitaufnahme als Begleitperson (medizinisch notwendig) in eine Klinik mit dem normalem Kind Krank gleich zu behandeln? Oder könnte man aus dem untenstehendem Wortlaut entnehmen, dass es eine andere Sachlage ist und der Urlaub in solchen Fällen gutzuschreiben ist? Leider haben wir zu diesem Thema keine klare Aussage gefunden, wir hoffen Sie können uns weiterhelfen.


    Vorgaben des Kinderkrankengeldes gelten nicht bei Krankenhausbegleitung

    Die Ansprüche auf eine Verdienstausfallerstattung werden nicht aus den gesetzlichen Vorschriften für das Kinderkrankengeld hergeleitet. Deshalb gelten weder die Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderkrankengeld noch die gesetzlichen Beschränkungen zum Kinderkrankengeld. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist daher nicht auf 10 (bei Alleinerziehenden 20, ein Kind) Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Zudem ist die Verdienstausfallerstattung auch nicht in seiner Höhe beschränkt wie das Kinderkrankengeld, welches grundsätzlich in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstausfalls gewährt wird. Aus diesem Grunde empfehlen die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen den Krankenkassen, die Verdienstausfallerstattung bei stationärer Mitaufnahme in voller Höhe des Nettoarbeitsentgelts - begrenzt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V – vorzunehmen. Krankenkassen können von dieser Empfehlung jedoch abweichen.


    Vielen Dank vorab.

    MfG

    KSV Sachsen / Fachdienst Personal


     

  • 02
    RE: Urlaub / Begleitperson mit Kind in Klinik

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Krankenkasse bei stationärer Mitaufnahme mit dem erkrankten Kind existiert seit 01.01.2024 eine gesetzliche Sonderregelung in § 45 Abs. 1a S. 2 SGB V. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Krankengeldes können Sie der gesetzlichen Regelung entnehmen.


    Tritt die im Notwendigkeit zur stationären Mitaufnahme während eines bereits genehmigten Urlaubs ein, ist der Urlaub auf gesetzlicher Grundlage vom Arbeitgeber nicht nachzugewähren. § 9 BUrlG enthält insoweit eine abschließende Sonderregelung, wonach der Urlaub nur dann nicht gewährt werden kann, wenn der Arbeitnehmer selbst erkrankt. Für die Fälle des Kind krank ist dies bereits gerichtlich entschieden. Meines Erachtens gibt es keinen Anlass für die Fälle der stationären Mitaufnahme von dieser Rechtsprechung abzuweichen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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