Guten liebes Expertenteam,
ist der genehmigte Urlaub unseres Mitarbeiters bei der Mitaufnahme als Begleitperson (medizinisch notwendig) in eine Klinik mit dem normalem Kind Krank gleich zu behandeln? Oder könnte man aus dem untenstehendem Wortlaut entnehmen, dass es eine andere Sachlage ist und der Urlaub in solchen Fällen gutzuschreiben ist? Leider haben wir zu diesem Thema keine klare Aussage gefunden, wir hoffen Sie können uns weiterhelfen.
Vorgaben des Kinderkrankengeldes gelten nicht bei Krankenhausbegleitung
Die Ansprüche auf eine Verdienstausfallerstattung werden nicht aus den gesetzlichen Vorschriften für das Kinderkrankengeld hergeleitet. Deshalb gelten weder die Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderkrankengeld noch die gesetzlichen Beschränkungen zum Kinderkrankengeld. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist daher nicht auf 10 (bei Alleinerziehenden 20, ein Kind) Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Zudem ist die Verdienstausfallerstattung auch nicht in seiner Höhe beschränkt wie das Kinderkrankengeld, welches grundsätzlich in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstausfalls gewährt wird. Aus diesem Grunde empfehlen die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen den Krankenkassen, die Verdienstausfallerstattung bei stationärer Mitaufnahme in voller Höhe des Nettoarbeitsentgelts - begrenzt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V – vorzunehmen. Krankenkassen können von dieser Empfehlung jedoch abweichen.
Vielen Dank vorab.
MfG
KSV Sachsen / Fachdienst Personal