Expertenforum - Unwiderrufliche Freistellung nach Aufhebungsvertrag und Krankmeldung

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  • 01
    Unwiderrufliche Freistellung nach Aufhebungsvertrag und Krankmeldung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit einem Mitarbeiter wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen und dieser unwiderruflich freigestellt mit Anrechnung des Urlaubs und Überstunden.

    Nun ist dieser Erkrankt und eine Krankmeldung wird vermutlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen.

    Muss sich der MA krank melden? Wie wird die Krankmeldung behandelt? Was hat Vorrang, die Krankmeldung oder die Freistellung?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Unwiderrufliche Freistellung nach Aufhebungsvertrag und Krankmeldung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Mitarbeiter muss sich angesichts der vereinbarten unwiderruflichen Freistellung nicht zwingend arbeitsunfähig krank melden. Wenn er dies nicht tut, verbleibt es bei der vereinbarten unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub und Überstunden.


    Meldet sich der Mitarbeiter dagegen krank und erbringt die entsprechenden Nachweise, kann der Urlaub nicht wirksam gewährt werden. Der Urlaub bleibt also trotz der Vereinbarung (unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub) bestehen und muss im Zweifelsfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden.


    Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Mitarbeiter nicht während der gesamten Freistellungsphase erkrankt oder in der Freistellungsvereinbarung konkret festgelegt ist, für welchen Zeitraum Urlaub gewährt wird und der Mitarbeiter während dieses Zeitraums gerade nicht erkrankt ist. In diesen beiden Fällen wird der Urlaub wirksam gewährt, da Krankheit und Urlaub zeitlich nicht „zusammenfallen“.


    Hinsichtlich der Überstunden gilt etwas anderes. Ist hier der bezahlte Freizeitausgleich konkret festgelegt und erkrankt der Mitarbeiter während dieses festgelegten Zeitraums, werden die Überstunden dennoch erledigt. Das Risiko, während eines bereits fest gewährten Freizeitausgleichs zu erkranken, trägt also grundsätzlich der Mitarbeiter. Dies gilt aber nur dann, wenn der Freizeitausgleich konkret festgelegt ist, also der Zeitraum in dem die Überstunden abgegolten werden sollen, hinreichend konkret festgelegt ist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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