Expertenforum - unverfallbare Anwartschaften Unterstütungskasse

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  • 01
    unverfallbare Anwartschaften Unterstütungskasse

    Arbeitnehmer ist im März aus dem Unternehmen ausgeschieden. Es besteht eine rein AG finanzierte Unterstüzungskasse. Lt Unterstüzungskasse hat der AN daraus eine unverfallbare Anwartschaft erworben. AN entscheidet sich für die Auszahlung (Abfindung der unverfallbare Anwartschaft). Es sind unter 4.000€.

    Das Geld von der Versicherung hat der AG mittlerweile erhalten.

    Meine Fragen:

    Ist das als Versorgungsbezug anzusehen? Und wenn ja, fallen die knapp 4.000€ unter die Bagatellgrenze und somit keine sv-pflicht?

    Ist die Auszahlung des Betrages dann dem Monat der tatsächlichen Auszahlung an den ehemaligen AN zuzuordnen oder dem letzten abgerechneten (also März) zuzuordnen?

    Und eine letzte Frage, wie verhält es sich in so einem Fall mit der Lohnsteuer?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    MfG

    Bine

     

  • 02
    RE: unverfallbare Anwartschaften Unterstütungskasse

    Hallo Bine,
     
    bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vereinbarten oder zugesagten Leistungen im Rahmen einer Unterstützungskasse handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge.
     
    Versorgungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierunter fallen solche Beträge, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach „Eintritt des Versorgungsfalls“ an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf 10 Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.
     
    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden.
     
    Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.
     
    Die Zahlstelle hat im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich – elektronisch aus dem Abrechnungsprogramm - zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob dann auch tatsächlich Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.
    Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben. Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
     
    Sofern aus der Kapitalleistung eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung resultiert, sind die Beiträge allein vom Versorgungsbezugsempfänger (für insgesamt 120 Monate) unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.
     
    Für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge besteht neben der „Freigrenze“ ein „Freibetrag“ für die Krankenversicherung (im Jahr 2024 jeweils 176,75 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei.
     
    In der Pflegeversicherung findet ausschließlich die Freigrenze Anwendung.
     
    Zur Beantwortung Ihrer Frage zur Lohnsteuer empfehlen wir das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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