Expertenforum - Unterschreitung Versicherungspflichtgrenze

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  • 01
    Unterschreitung Versicherungspflichtgrenze

    Guten Tag,


    folgender Fall:

    Mitarbeiter hat monatliches Brutto-Gehalt i.H.v. 6.900 € und ist freiwillig kranken- und pflegeversichert.

    Seit April 2025 hat er aufgrund neuer Teilzeit-Vereinbarung ein neues Brutto-Gehalt i.H. v. 6.000 € monatlich.

    Wäre der Mitarbeiter somit umzuschlüsseln in die Pflichtversicherung? (nach aktuellen Vorgaben für das Jahr 2025)


    Hochgerechnet, hat er nach aktuellem Stand ein Jahres-Bruttogehalt von 74.700 € (20.700 + 54.000) und würde somit den Höchstwert von 73.800 € überschreiten.

    Wird der voraussichtliche Jahreswert in Summe oder das neue monatliche Brutto-Entgelt für die Bewertung herangezogen in dem Fall?


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Unterschreitung Versicherungspflichtgrenze

    Hallo Sandra,

    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln (hier: 01.04.2025 bis 31.03.2026).
     
    Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Unbefristete Entgeltreduzierungen führen alternativlos zur Krankenversicherungspflicht.  Eine Umschlüsselung des Beitragsgruppenschlüssels ist zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
     
    Sofern in Ihrem Fall das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab April 2025 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze dauerhaft unterschreiten wird, unterliegt die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt der Krankenversicherungspflicht.    
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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