Expertenforum - Unterschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund eines Sabbaticals

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  • 01
    Unterschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund eines Sabbaticals

    Guten Tag,

    der Mitarbeiter war von 2012 bis Ende 2024 versicherungsfrei aufgrund Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er macht jetzt ein Sabbatical und würde somit meiner Auffassung nach Versicherungspflichtig werden. Kann er sich aufgrund des Sabbaticals von der Versicherungspflicht befreien lassen. Falls nicht aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist dies nicht möglich? Ich habe mich im Rundschreiben "Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht " vom 31. März 2009 darüber informiert und bin grds. aufgrund des Absatzes 5.2.2 der Auffassung, dass eine Befreiung möglich ist.

    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Unterschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund eines Sabbaticals

    Guten Tag,
     
    Arbeitnehmer sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend betrachtet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.

    Verringert sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung, so dass die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird, unterliegt der Arbeitnehmer von dem Tag an der Krankenversicherungspflicht, von dem an feststeht, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.
     
    Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.
     
    Eine Besonderheit gilt nach § 6 Abs. 3a SGB V für Personen, die zum Zeitpunkt der Verringerung des Arbeitsentgelts und somit beim Eintritt der Krankenversicherungspflicht bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Waren diese Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und waren sie mindestens die Hälfte dieses Zeitraumes krankenversicherungsfrei, von der Krankenver-sicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständige nicht krankenversicherungs-pflichtig, tritt Krankenversicherungspflicht nicht ein.
     
    Wir stimmen Ihnen zu, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen, bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) beantragt werden kann. Dies entfällt jedoch, wenn der Mitarbeiter bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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