Expertenforum - Unterschreiten Jahresentgeltgrenze; Befreiung der Versicherungspflicht

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  • 01
    Unterschreiten Jahresentgeltgrenze; Befreiung der Versicherungspflicht

    Sehr geehrtes Team,


    wie ist das Vorgehen des AG, wenn der bisher privat versicherte MA nun unter die neue JAE-Grenze kommt und nicht in die gesetzl. Krankenversicherung möchte.

    Ich habe gelesen, dass der MA innerhalb von 3 Monaten eine Bestätigung der Befreiung vorlegen muss. Rechne ich den MA dann vorerst, bis die Bescheinigung vorliegt, mit einer gesetzl. KK ab? Welche, wenn der MA mir mitteilt, dass er weiter privat versichert bleiben möchte.

    Von welcher KK muss der MA die Bescheinigung bringen?

    Wurde die Januar und Februarabrechnung mit einer gesetzl. KK abgerechnet und bringt der MA erst danach die Bestätigung über die Befreiung, müssen diese Abrechnungen korrigiert werden.

    Wie verhält es sich aber, wenn der MA bereits Leistungen aus der gesetzl. KK erhalten hat und wie bekommt der AG dies mit?

     

  • 02
    RE: Unterschreiten Jahresentgeltgrenze; Befreiung der Versicherungspflicht

    Guten Tag,
     
    nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
     
    Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
     
    Die Anmeldung erfolgt zur letzten gesetzlichen Krankenkasse, war der Mitarbeiter noch nie gesetzlich versichert, zu einer wählbaren Krankenkasse. Diese ist dann auch für die Befreiung zuständig. Sofern Leistungen der GKV bezogen werden, ändert sich der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung. Diesen Zeitpunkt können Sie aus dem entsprechenden Befreiungsbescheid der Krankenkasse entnehmen. Die Befreiung ist dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer nachzuweisen.
     
    Wir stimmen Ihnen zu, dass die Meldungen/Abrechnungen entsprechend den tatsächlichen Versicherungsverhältnissen angepasst werden müssen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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