Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Frage stellt sich bei uns in der Kanzlei hinsichtlich einem Mandanten:
Auf einer Beitragsfestsetzung steht bei einem Mandanten dass er als nicht hauptberuflich Selbständiger versichert ist ob wohl er ausschließlich einer selbständigen Maklertätigkeit nachgeht. Im nächsten Jahr ist er wieder als hauptberuflich Selbständiger versichert. Anhand welcher Kriterien wird hier zwischen beiden unterschieden? Wenn jemand einen längeren Zeitraum krank war und nicht als Makler arbeiten kann/konnte bleibt man dann doch weiterhin im Hauptberuf Makler und kann nicht als nebenberuflich mit Höheren Beiträgen eingestuft werden, oder? Warum sind Beiträge zur KV und PV bei nicht hauptberuflich Selbständigen u.a. höher festgesetzt? Was wird hier für die Berechnung herangezogen?
Vielen Dank für eine Erläuterung zu dieser Problematik.
Freundliche Grüße