Expertenforum - Untermonatiger Wechsel von Midijob (556,01 Euro bis 2.000,00 Euro) zu voller SV-Pflicht (Vollzeit)

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  • 01
    Untermonatiger Wechsel von Midijob (556,01 Euro bis 2.000,00 Euro) zu voller SV-Pflicht (Vollzeit)

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter ist zum 07.01.2025 von Teilzeit mit Anwendung des Übergangsbereichs zu voller SV-Pflicht mit Vollzeit gewechselt. Grund ist das Ende der Teilzeit während Elternzeit.

    Ist es korrekt, dass der Wechsel für die korrekte anteilige Beitragsberechnung untermonatig im System erfasst werden muss? Sprich der Übergangsbereich fällt nicht zum 31.12.2024 oder 31.01.2025 weg, sondern zum 06.01.2025? Das heißt für den Monat Januar 2025 erfolgt eine anteilig unterschiedliche Beitragsermittlung?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Untermonatiger Wechsel von Midijob (556,01 Euro bis 2.000,00 Euro) zu voller SV-Pflicht (Vollzeit)

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    davon ausgehend, dass sich das regelmäßige Arbeitsentgelt – auf den Kalendermonat bezogen – bereits seit  dem 01.01.2025 nicht mehr im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit zwischen 556,01 € und 2.000,00 €) bewegt, empfehlen wir Ihnen, die Umstellung zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Untermonatiger Wechsel von Midijob (556,01 Euro bis 2.000,00 Euro) zu voller SV-Pflicht (Vollzeit)

    Guten Tag,


    vielen Dank.


    Könnten Sie uns die rechtliche Grundlage hierfür nennen?


    Warum besteht hier ein Unterschied zu einem Wechsel von freiwilliger Krankenversicherung zu Pflichtversicherung untermonatig bei Wechsel in Teilzeit? Bei diesem Prozess muss der Wechsel auf Pflichtversicherung zum Datum des Wechsels in Teilzeit (z.B. zum 20.02.2025) umgesetzt werden und das egal ob im Kalendermonat Februar noch mit dem Entgelt die JAE-Grenze/Monat überschritten wird.


    Über eine weitere Stellungnahme bedanken wir uns.

     

  • 04
    RE: Untermonatiger Wechsel von Midijob (556,01 Euro bis 2.000,00 Euro) zu voller SV-Pflicht (Vollzeit)


    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    die Tatsache, dass in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art, für die Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs das regelmäßige Arbeitsentgelt auf den Kalendermonat bezogen  zu ermitteln ist, ergibt sich nach unserem Verständnis aus den gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände zur Sozialversicherung zu den „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.01.2023“ vom 20.12.2022.
     
    Dort ist unter Punkt 4.2.1.1.folgendes hinterlegt
     
    „Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte regelmäßig im Übergangsbereich ... liegen. Übergangsbereichsfälle liegen demnach nicht vor, wenn lediglich Teilarbeitsentgelte (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalender-monats) innerhalb des Übergangsbereichs liegen.“
     
    Warum der Gesetzgeber im Vergleich hierzu bei einem Wechsel von freiwilliger Krankenversicherung zu Pflichtversicherung untermonatig bei Wechsel in Teilzeit eine taggenaue Umstellung vorgibt, können wir im Rahmen dieses Forums nicht bewerten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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