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  • 01
    Unterjährige, dauerhafte Unterschreitung der JAEG als freiwill.Gesetzlicher mit privater PV

    Liebes Expertenteam,


    wir haben einen Mitarbeiter, der in der SV mit 9110 geschlüsselt ist.

    Er hatte bislang > JAEG verdient und wechselt in Teilzeit und fällt somit ab 01.09.25 dauerhaft unter die JAEG.

    M.E. müssten wir ihn in als gesetzlich Pflichtversicherten ab 01.09. schlüsseln.

    Aber was ist mit der privaten PV?

    Der MA ist >55 Jahre. Wäre er privat krankenversichert, könnte er nicht mehr in die gesetzliche KV zuürck.

    Aber er war freiwillig gesetzlich und hatte nur in der PV die Möglichkeit genutzt, sich privat zu versichern. Müssen wir diese nun wieder auf pflichtversichert umstellen oder kann er weiterhin in der privaten PV bleiben?


    Danke und Gruß

    D.R.

  • 02
    RE: Unterjährige, dauerhafte Unterschreitung der JAEG als freiwill.Gesetzlicher mit privater PV

    Guten Tag,
     
    wir stimmen Ihnen zu, dass der Mitarbeiter ab 01.09.2025 versicherungspflichtig wird und Sie die entsprechende Ab- und Anmeldung vornehmen müssten. Bei der privaten Pflegeversicherung beachten Sie bitte Folgendes:
     
    Freiwillig Krankenversicherte hatten eine Befreiungsmöglichkeit in der sozialen Pflegeversicherung wenn sie in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig wurden.

    Eine solche Befreiung gilt nur für die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, also solange, wie diese – ohne die Befreiung – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach sich gezogen hätte.

    Durch den Eintritt eines Versicherungspflichttatbestandes nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB XI, § 21 SGB XI oder § 25 SGB XI (z.B. Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung) verliert unserem Verständnis die Befreiung Ihre Wirksamkeit. 
     
    Zur Klärung, ob in Ihrem Sachverhalt die Befreiung von der gesetzlichen Pflegeversicherung weiterhin anzuwenden ist, empfehlen wir Ihnen, bei der zuständigen Einzugsstelle/ Krankenkasse eine versicherungsrechtliche Stellungnahme anzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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