Sehr geehrte Damen und Herren,
Weihnachtsgeld ist eine Sonderleistung, die vom Arbeitgeber anlässlich des Weihnachtsfestes zusätzlich zur Vergütung gezahlt wird. Die Rechtsgrundlage ist unerheblich, solange ein Anspruch darauf besteht. Eine Forderung i. S. d. § 850a Nr. 4 ZPO liegt auch vor, wenn die Anspruchsbegründung freiwillig unter Widerrufsvorbehalt für die Zukunft erfolgt.
gewöhnliche Pfändung
Bedeutet dies, dass egal ob ein Rechtsanspruch z. B. durch Reglung im Arbeitsvertrag oder durch
allgemeine Bekanntmachung mit Freiwilligkeitsvermerk und nicht gültig bei Wiederholung der Freibetrag (750,00 €) gilt?
Unterhaltspfändung
Macht es hierbei einen Unterschied ob Rechtsanspruch oder Freiwilligkeit besteht? Wird der Freibetrag von 750,00 € anders ermittelt, wann lt. gerichtlichem Beschluss der unpfändbare Betrag 956,80 € beträgt und der unpfändbare Prozentsatz 33,333 %. Für das Weihnachtsgeld wird nur ein Freibetrag von 375,00 € berechnet.
Vielen Dank Kluge