Expertenforum - Unterhaltspfändung

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  • 01
    Unterhaltspfändung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Weihnachtsgeld ist eine Sonderleistung, die vom Arbeitgeber anlässlich des Weihnachtsfestes zusätzlich zur Vergütung gezahlt wird. Die Rechtsgrundlage ist unerheblich, solange ein Anspruch darauf besteht. Eine Forderung i. S. d. § 850a Nr. 4 ZPO liegt auch vor, wenn die Anspruchsbegründung freiwillig unter Widerrufsvorbehalt für die Zukunft erfolgt.


    gewöhnliche Pfändung

    Bedeutet dies, dass egal ob ein Rechtsanspruch z. B. durch Reglung im Arbeitsvertrag oder durch

    allgemeine Bekanntmachung mit Freiwilligkeitsvermerk und nicht gültig bei Wiederholung der Freibetrag (750,00 €) gilt?


    Unterhaltspfändung

    Macht es hierbei einen Unterschied ob Rechtsanspruch oder Freiwilligkeit besteht? Wird der Freibetrag von 750,00 € anders ermittelt, wann lt. gerichtlichem Beschluss der unpfändbare Betrag 956,80 € beträgt und der unpfändbare Prozentsatz 33,333 %. Für das Weihnachtsgeld wird nur ein Freibetrag von 375,00 € berechnet.


    Vielen Dank Kluge

     

  • 02
    RE: Unterhaltspfändung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    Zu Ihrer ersten Frage:


    Pfändbar sind nur Ansprüche des Schuldners (Arbeitnehmers). Die allgemeine Bekanntmachung eines Arbeitgebers, ein Weihnachtsgeld zu zahlen, bei dem der Arbeitgeber aber gleichzeitig einen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt, begründet einen solchen Anspruch für das laufende Kalenderjahr bzw. das bevorstehende Weihnachtsfest. Mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt wird in diesem Falle nur verhindert, dass für die Zukunft Ansprüche aus dieser Ankündigung des Arbeitgebers entstehen. Insoweit ist die Zahlung des Weihnachtsgeldes § 850a Nr. 4 ZPO unterworfen.


    Sollte ich Ihre Frage damit nicht beantwortet haben, melden Sie sich gern nochmals.


    Zu Ihrer zweiten Frage:


    § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO verweist auf § 850c Nr. 4 ZPO. Das heißt, auch im Rahmen des § 850d ZPO ist ein Anspruch Voraussetzung für die Pfändung.


    Nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO muss dem Schuldner mindestens die Hälfte des unpfändbaren Betrages verbleiben.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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