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  • 01
    Unterbrechungsmeldung, Ab- und Anmeldung – Krankengeld und unbezahlter Urlaub

    Hallo Experten Team,


    gern würde ich euer Webseiten Beispiel zur Unterbrechungsmeldung bei unbezahlten Urlaub i. V. m. Krankheit wie folgt erweitern und wissen wollen wann und auf welcher Grundlage die DEÜV Anmeldung Grund 13 zu erfolgen hat.


    Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.11.2005

    Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit 4.4.2024

    Krankengeld 5.4. bis 2.5.2024

    Unbezahlter Urlaub 3.5. bis 13.6.2024

    Weiterhin krank (keine Arbeitsaufnahme) 14.06.2024 bis 27.8.2024 (Krankengeldanspruch?)

    Arbeitsaufnahme 28.8.2024


    Meiner Auffassung nach müsste die Anmeldung erst wieder mit Arbeitsaufnahme erfolgen.

    Und der Arbeitnehmern in der Zeit vom 03.06. - 13.06.2024 eigenständig Krankenkassenbeiträge zahlen um wiederum den Anspruch auf Krankengeld in der Zeit vom 14.06. - 27.08.2024 aufrecht zu erhalten.

    Oder müsste der AG nach dem unbezahlten Urlaub sofort wieder die Anmeldung vollziehen?

  • 02
    RE: Unterbrechungsmeldung, Ab- und Anmeldung – Krankengeld und unbezahlter Urlaub

    Hallo Tobi,
     
    eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ (hier: 02.06.2024) zu erstatten war.
     
    Wird ein Versicherter während des ersten Monats eines unbezahlten Urlaubs krankheitsbedingt arbeitsunfähig, so entsteht ein Krankengeldanspruch ab dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum Ablauf der Monatsfrist.
     
    Sofern die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Monatsfrist eintritt, besteht kein Anspruch auf Krankengeld, da die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Krankenversicherungsschutz für diesen Zeitraum ist durch die betreffende Person mit der zuständigen Krankenkasse zu klären.
     
    Nach Unterbrechung einer Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von länger als einem Monat z. B. wegen Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub ist mit der tatsächlichen Wiederaufnahme der Beschäftigung (hier: 28.08.2024) die betreffende Person mit dem Grund der Abgabe „13“ wieder anzumelden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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