Liebes Expertenforum,
eine Angestellte ist 2 Tage beschäftigt. Auf dem Personalbogen gibt sie an, daß sie ihren Lebensunterhalt in diesem Monat überwiegend aus Beschäftigungen mit Dauer unter 7 Kalendertagen bezieht. Ich habe sie dementsprechend gemeldet mit PGS 118 und BGS 3101.
Nun bekomme ich ein Schreiben der GKV, in dem mir mitgeteilt wird, daß die Dame "hauptberuflich, selbständige Künstlerin" ist und ich die Meldung ändern soll auf PGS 117 und BGS 3111. Dies erscheint mir seltsam, weil als hauptberuflich Selbständige müsste der BGS ja 0110 sein. Telefonisch wurde mir dann mitgeteilt,
- daß die hauptberufliche Selbständigkeit während der Beschäftigungszeit nicht geprüft wurde
- daß die Aussage sich darauf bezieht, daß die Dame generell als Künstlerin eingestuft wurde und über die KSK versichert ist und daß PGS und BGS lt. Schreiben zu verwenden sind.
Daraus ergeben sich mir folgende Frage:
- wo ist geregelt, über welchen Zeitraum die hauptberufliche Selbständige zu prüfen ist, da einige GKVs tageweise, andere monatsweise und wieder andere eine jahresweise Betrachtung anwenden
- zählt bei der Beurteilung über die PGS 117 oder 118 die selbständige Tätigkeit mit oder sind ausschließlich nicht-selbständige Tätigkeiten mit einzubeziehen
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schmidt