Expertenforum - unständig Beschäftigten

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  • 01
    unständig Beschäftigten

    Hallo,


    ich hätte mal eine Frage zu den unständig Beschäftigten, was ist hier zu beachten bzw. wie müssen diese abgerechnet werden.


    Fall: 19.08.2024 bis 22.08.2024 bei uns beschäftigt 13 Euro pro Std. ca. 30 Std/ Woche und Hauptbeschäftigung + keine weiteren Beschäftigungen.


    Danke und viele Grüße

  • 02
    RE: unständig Beschäftigten

    Guten Tag,
     
    eine unständige Beschäftigung liegt vor, wenn sie durch die Natur der Sache oder zeitliche Befristung im Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche befristet ist. Eine berufsmäßig unständige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung liegt vor, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs die Erwerbstätigkeit in dem Kalendermonat der Ausübung prägt.
     
    Die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte finden keine Anwendung, wenn die auf weniger als eine Woche befristete Beschäftigung geringfügig kurzfristig ausgeübt wird und daher Versicherungsfreiheit besteht.
    Wenn also die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung (sozialversicherungsfrei) erfüllt sind, sind die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte nicht anzuwenden. Im ersten Schritt überprüfen Sie daher die Möglichkeiten der Abrechnung als kurzfristig Beschäftigte, auch im Hinblick auf eine mögliche Berufsmäßigkeit. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, nicht berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 538 EUR im Monat übersteigt.
     
    Die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird. Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind Personen, deren unständige Beschäftigung den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Dieser Personenkreis ist arbeitslosenversicherungsfrei, so dass die Beitragsgruppen „3101“ und die Personengruppe „118“ anzuwenden sind.
     
    Seit 01.01.2020 gibt es eine weitere Personengruppe „117“ für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte. Diese unterliegen auch der Arbeitslosenversicherungspflicht. Es gelten die Beitragsgruppen „3111“.
     
    Die Bewertung, ob eine kurzfristige Beschäftigung oder eine unständige Beschäftigung vorliegt, hat im Vorfeld der Beschäftigung in vorausschauender Weise statt zu finden.
     
    In unserem Fachportal wurden die wichtigsten Informationen zusammengefasst: Unständige Beschäftigung | AOK-Arbeitgeberservice

    Wir empfehlen Ihnen für eine rechtsverbindliche Beurteilung die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers einzubinden, da uns im Rahmen dieses Forums nicht alle Unterlagen und Informationen vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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