In unserem Unternehmen wurde in diesem Jahr ein "Tag der offenen Tür" zur betrieblichen Außendarstellung durchgeführt. Dabei wurde den betreuenden Beschäftigten eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt.
Nun besteht teilweise die Ansicht, dass es sich bei dem Betreuungseinsatz der Beschäftigten um einen so genannten außergewöhnlichen Arbeitseinsatz an einem Wochenendtag handelt. Da der Wert der Mahlzeit je Beschäftigtem kleiner 60 EUR brutto ist, wird angenommen, dass die Mahlzeiten als Aufmerksamkeit zu werten sind und nicht zum Arbeitslohn gehören. Da die Betreuung an verschiedenen Ständen durchgeführt wurde, welche durchgehend besetzt sein sollten wird argumentiert, das die Verpflegung aus Gründen des reibungslosen Arbeitsablaufs im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse unentgeltlich überlassen wurde und somit eine notwendige Begleiterscheinung des besonderen Einsatzes darstellt. Damit würden keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge auf diese Mahlzeiten anfallen.
Nun handelt es sich bei dem Tag der offenen Tür meiner Meinung nach jedoch um einen geplanten Arbeitsablauf und ich bin mir nicht sicher, ob in diesem Fall die Mahlzeiten als Aufmerksamkeiten gewürdigt werden dürfen.
Für eine klärende Auskunft wären wir Ihnen sehr dankbar.