Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Unterbrechung des unbezahlten Urlaubs - Besprechung GKV-Spitzenverband v. 08.11.2017:
Die Inanspruchnahme eine bezahlten Urlaubstages ist nicht geeignet, die Monatsfrist § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen. Das Besprechungsergebnis spricht hier von einer unechten Unterbrechung. Bedeutet dies, dass bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung nach einem unbezahlten Urlaub der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei anschließendem unbezahlten Urlaubs wieder auflebt?
Bsp:
Versicherungspflichtige Beschäftigung seit Jahren.
Unbez. Urlaub vom 15.01.25-14.02.2025
Arbeitsaufnahme am 15.02.2025
erneut unbezahlter Urlaub vom 16.02.2025 bis 28.02.2025. Greift hier § 7 Abs.3 SGB IV wieder?
Wenn der Tag der tats. erbrachten Arbeitsleistung (15.02.25) durch einen Tag Überstundenabbau ersetzt wird - wie wäre es dann sv-rechtlich. Löst dies einen erneuten Fortbestand nach § 7 Abs.3 S. 1 SGB IV aus?
Wie wäre das oben genannte Beispiel, wenn der Mitarbeiter freiwillig versichert bzw. PKV versichert ist?
Vielen Dank für die sv-rechtliche Einschätzung.