Expertenforum - Unbezahlter Urlaub - Unterbrechung des unbezahlten Urlaubs

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  • 01
    Unbezahlter Urlaub - Unterbrechung des unbezahlten Urlaubs

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zur Unterbrechung des unbezahlten Urlaubs - Besprechung GKV-Spitzenverband v. 08.11.2017:

    Die Inanspruchnahme eine bezahlten Urlaubstages ist nicht geeignet, die Monatsfrist § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen. Das Besprechungsergebnis spricht hier von einer unechten Unterbrechung. Bedeutet dies, dass bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung nach einem unbezahlten Urlaub der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei anschließendem unbezahlten Urlaubs wieder auflebt?

    Bsp:

    Versicherungspflichtige Beschäftigung seit Jahren.

    Unbez. Urlaub vom 15.01.25-14.02.2025

    Arbeitsaufnahme am 15.02.2025

    erneut unbezahlter Urlaub vom 16.02.2025 bis 28.02.2025. Greift hier § 7 Abs.3 SGB IV wieder?


    Wenn der Tag der tats. erbrachten Arbeitsleistung (15.02.25) durch einen Tag Überstundenabbau ersetzt wird - wie wäre es dann sv-rechtlich. Löst dies einen erneuten Fortbestand nach § 7 Abs.3 S. 1 SGB IV aus?


    Wie wäre das oben genannte Beispiel, wenn der Mitarbeiter freiwillig versichert bzw. PKV versichert ist?


    Vielen Dank für die sv-rechtliche Einschätzung.

  • 02
    RE: Unbezahlter Urlaub - Unterbrechung des unbezahlten Urlaubs

    Hallo Payroller,
     
    die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung.
     
    Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt zwar nicht zwingend und ausnahmslos eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus, denn auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für eine relativ kurze Zeit unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist. In diesem Sinne werden durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einen Monat als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.
     
    Die Fiktionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt sich abweichend von dem Grundsatz, dass die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraussetzt, als „eng auszulegende Ausnahmeregelung“ dar. Sie geht für den Regelfall davon aus, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich vollzogene Beschäftigung anschließt, sodass es zu einem unmittelbaren Übergang von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in ein solches ohne Entgeltansprüche kommt.
     
    Sofern sich also an eine Zeit der unbezahlten Freistellung von längstens einem Monat eine Zeit mit einer „tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung“ anschließt, kann ein erneuter Zeitraum einer unbezahlten Freistellung bis zu einem Monat anschließen. Eine Addition mit der vorherigen Zeit des unbezahlten Urlaubs erfolgt nicht.
     
    Dagegen ist sowohl eine bezahlter Urlaubstag als auch ein Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden nach unserem Verständnis nicht geeignet, die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen.
     
    Zu beachten ist. dass bei der „Verkettung“ von unbezahltem Urlaub im Wechsel mit Tagen einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und sich wieder anschließendem unbezahlten Urlaub eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre, um zu prüfen, ob weiterhin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.
     
    Für die Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs ist es unerheblich, welchen Status (krankenversicherungspflichtig, freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert) die betroffene Person innehat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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