Guten Tag,
zum Abruf der elektronischen AU habe ich noch folgende Fragen:
1. Wenn der AG im Arbeitsvertrag geregelt hat, dass der Mitarbeiter die AU bereits am 1. Arbeitstag vorzulegen hat. Kann der AG diese Daten dann auch bereits nach Ablauf des 1. Arbeitstages abrufen oder ist der Abruf erst am vierten Tag möglich?,
2. Wenn der AG die AU erst am vierten Tag anfordert und der Mitarbeiter sich für 1-3 Tage krank meldet, muss keine AU abgerufen werden, ist das korrekt?
3. Wenn keine AU (z.B. für Tag 1-3) abgerufen wird, weil keine Krankmeldung erforderlich ist, erfolgt die Erstattung nach U1 trotzdem wie gewohnt?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.