Expertenforum - Umrechnungsformel Teilmonate

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  • 01
    Umrechnungsformel Teilmonate

    Sehr geehrte Fachexperten,

    bei der Berechnung von Teilmonaten haben wir als Mandant die Umrechnungsformel „Betrag * zu bezahlende Kalendertage / 30“ gewählt.

    In den letzten Jahren wurde bei vielen einzelnen AN die Mandanteneinstellung überschrieben und mit der Formel „Betrag * zu bezahlende Kalendertage / tatsächliche Tage“ ersetzt. Dies sorgte für Verwirrung, da wir inzwischen aus einem komplett neuen Personalteam bestehen.

    Wir wollen es gerne vereinheitlichen.


    Monat Juli: Kalendertage 31, 1 Tag K6 (wieso auch immer) > 30 zu bezahlende Tage

    Hier erfolgt keine Kürzung des Entgeltes (der Tag der Unterbrechung wird auf der Abrechnung unter Hinweise aufgeführt), trotzdem wird ein DÜ-Protokoll Entgeltersatzleistung erstellt.

    Wieso sollte eine Meldung rausgehen, wenn keine Kürzung erfolgt ist? Was wird hier gemeldet und wieso?

    Bedeutet dies, dass der AN das volle Entgelt von uns erhält und trotzdem eine Leistung für den Tag der Unterbrechung seitens der KK erhält?

    Um herauszufinden, was genau gemeldet wird, haben wir oben genannten Fall abgewandelt:

    Monat Juli: Kalendertage 31, 5 Tag K6 (wieso auch immer) > 26 zu bezahlende Tage

    Das DÜ-Protokoll Entgeltersatzleistung sieht vollkommen identisch aus, hier erfolgte jedoch natürlich eine Kürzung des Entgeltes.

    Was übersehen wir?


    Im Vergleich haben wir die Situation K6 in PK (Pflege krankes Kind) geändert, bei 1 Tag PK wird kein DÜ-Protokoll Entgeltersatzleistung erstellt und es erfolgt auch keine Kürzung.

    Bei mehr als einem Tag PK wird ein DÜ-Protokoll Entgeltersatzleistung erstellt in dem das gekürzte Entgelt gemeldet wird, sodass dieses erstattet werden kann.

    Für uns logisch.


    Macht es Sinn, einheitlich die Mandanteneinstellung „Betrag * zu bezahlende Kalendertage / 30“ zu wählen, oder macht es durchaus Sinn in Einzelfällen (wenn ja in welchen?) die Formel bei den AN zu überschreiben?

    Wir möchten vermeiden, dass die AN durch uns Entgelt erhalten und die Erstattung durch die KK zusätzlich.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Umrechnungsformel Teilmonate

    Hallo Parta,
     
    Ihre Fragen zur Berechnung der Erstattungsanträge im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sind vordergründig arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir hierzu nur allgemein Stellung nehmen können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AAG das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fortzuzahlende Arbeitsentgelt.
     
    Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Krankheitsfall bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm (bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit) zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
     
    Entscheidend ist also, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitgebers handelt, zu denen er nach tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung verpflichtet ist und diese zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des EFZG gehören.
     
    Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich mithin nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den jeweiligen Arbeitnehmer gelten. Danach ist eine arbeits-, werk-, kalendertägliche oder stundenweise Berechnungsweise möglich.
     
    Die Vorgehensweise ist durch den Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt der Erstattung nach den oben beschriebenen Kriterien zu bestimmen und für eine zukünftige Prüfung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
     
    Ob also demnach ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
      
    Sobald der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nach dem EFZG weiterzuzahlen, wäre eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit auf Antrag des Arbeitgebers grundsätzlich zu gewähren.
     
    Wie die jeweiligen Konstellationen Ihrer Mandanten in Ihrem Lohnabrechnungsprogramm einzupflegen sind, ist mit dem zuständigen Softwareanbieter zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam   

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