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  • 01
    Umlagepflicht U1 - Rückwirkende Änderung

    Guten Tag,

    wenn bei einem kleinen Unternehmen im laufenden Jahr festgestellt wird, dass dieses für das aktuelle Jahr nicht umlagepflichtig in der Umlage 1 gewesen wäre, ist dann eine Rückrechnung für das aktuelle Jahr notwendig? Oder muss das ganze Jahr in der Umlagepflicht verblieben werden, auch wenn die Feststellung im Januar falsch gewesen ist und bisher keine Erstattungen auf Grund von Krankheit erfolgt sind?

    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: Umlagepflicht U1 - Rückwirkende Änderung

    Guten Tag,
     
    zu den erstattungsberechtigten und umlagepflichtigen Arbeitgebern gehören im U1-Verfahrenn nur Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
    Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren hat der Arbeitgeber jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu treffen; sie gilt für das gesamte Kalenderjahr und bleibt auch dann maßgebend, wenn sich im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert.
     
    Ihrer Schilderung entnehmen wir, dass die Beurteilung zu Anfang des Kalenderjahres bereits fehlerhaft war.

    Wir bitten um Verständnis, dass nur die zuständige Einzugsstelle eine Entscheidung treffen kann, ob die U1-Teilnahme rückwirkend beendet wird.
    Zuständig ist die Krankenkasse, die auch gegenüber dem Arbeitgeber zur Erstattung seiner Aufwendungen verpflichtet ist und an die Arbeitgeber die Umlagen abzuführen haben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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