Expertenforum - Umlagepflicht Geschäftsführer

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  • 01
    Umlagepflicht Geschäftsführer

    Guten Tag,

    der Fachliteratur entnehme ich, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht umlagepflichtig zur U1 ist. Gilt dies auch für eine gGmbH oder eine gemeinnützige Stiftung? Ist die Voraussetzung eine Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: Umlagepflicht Geschäftsführer

    Hallo Frau Lang,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Umlagepflicht Geschäftsführer

    Hallo Frau Lang,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Da in Ihrer Anfrage für uns nicht erkennbar ist, ob es sich um eine „Stiftung nach dem bürgerlichen Recht“ oder um eine „gGmbH“ handelt, haben wir in unserer Stellungnahme beides berücksichtigt.  
     
    Vielmehr gilt in solchen Fällen grds. folgendes:
     
    Vorstände/Geschäftsführer von gemeinnützigen Stiftungen bürgerlichen Rechts gelten arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer und sind nicht Umlage U1-pflichtig. Sie stellen insoweit eine Besonderheit dar, da es hier zu Abweichungen zwischen dem Begriff Arbeitnehmer im Sozialversicherungsrecht und im Arbeitsrecht kommt.  Auch wenn Sozialversicherungspflicht festgestellt wurde, besteht trotzdem keine U1-Umlagepflicht.
     
    Bei einer gGmbH greifen prinzipiell die Regelungen einer GmbH.
     
    Bei Geschäftsführern einer gGmbH handelt es sich nicht um Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Tatsache das der Geschäftsführer einer gGmbH nach der Bestellung einen Geschäftsführerdienstvertrag erhält, wobei es sich dabei um einen Anstellungsvertrag und keinen Arbeitsvertrag handelt, bestätigt diese Einschätzung. Arbeitsverträge werden mit Arbeitnehmern und Anstellungsverträge mit Gesellschaftern, Geschäftsführern oder leitenden Angestellten getroffen.
     
    Geschäftsführer einer gGmbH unterliegen nicht der U1-Umlagepflicht da sie einem Geschäftsführer einer GmbH gleichzusetzen sind.
     
    Die Nichteintragung ins Handelsregister hat nicht zur Folge, dass für den jeweiligen Geschäftsführer die Umlage-U1 entrichtet werden „muss“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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